Rz. 65
Die zulässige Revision hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.
Rz. 66
Das Berufungsgericht hatte gemeint, die Forderung der Klägerin scheitere an der fehlenden Ursächlichkeit der ihrem Vorbringen zufolge verzögerten Einleitung und Durchführung ihrer Rettung für die eingetretenen gesundheitlichen Schäden. Bei dieser Würdigung hatte es einen entscheidenden Punkt unberücksichtigt gelassen.
Rz. 67
Zu Recht allerdings war die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die Ursächlichkeit der der Badeaufsicht vorgeworfenen Versäumnisse für die bei der Klägerin infolge der Sauerstoffunterversorgung eingetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen nur bestand, wenn diese bei pflichtgemäßer Erfüllung der Aufsichts- und Rettungspflichten vermieden worden wären (vgl. z.B. Senat, Urteile v. 25.9.1952 – III ZR 322/51, BGHZ 7, 198, 204; v. 29.11.1973 – III ZR 211/71, NJW 1974, 453, 455 und v. 21.10.2004 – III ZR 254/03, NJW 2005, 68, 71; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 823 Rn 2), wobei die bloße Möglichkeit oder eine gewisse Wahrscheinlichkeit nicht ausreichten (Senatsurteile v. 29.11.1973 a.a.O. und v. 21.10.2004 a.a.O.).
Rz. 68
Das Berufungsgericht hatte bei seiner Kausalitätsbetrachtung jedoch allein die Behauptung der Klägerin in den Blick genommen, ihre Rettung sei um mindestens drei Minuten verzögert worden. Dabei war ihr weiterer Sachvortrag unberücksichtigt geblieben, bei einer pflichtgemäßen Aufsicht hätte innerhalb von ein bis zwei Minuten auffallen müssen, dass die Boje abgesenkt gewesen sei, und die gebotenen Rettungsmaßnahmen hätten sodann innerhalb von einer Minute durchgeführt werden können. Die Richtigkeit dieses beweisbewehrten Vortrags unterstellt, wären die dauerhaften Hirnschäden der Klägerin bei entsprechendem Handeln der Beklagten zu 1 und 2 vermieden worden. Sie wäre dann insgesamt für maximal drei Minuten unter Wasser von der Sauerstoffzufuhr abgeschnitten gewesen. Nach dem ebenfalls unter Beweis gestellten Vorbringen der Klägerin, das von den in der Vorinstanz zugrunde gelegten, von den Parteien nicht angegriffenen Ausführungen des rechtsmedizinischen Sachverständigen im Ermittlungsverfahren jedenfalls im Ansatz gestützt wurde, traten die von ihr erlittenen Hirnschäden frühestens nach drei Minuten auf. Das Berufungsgericht wird dementsprechend Feststellungen zu dem unberücksichtigt gebliebenen Vorbringen der Klägerin nachzuholen haben.
Rz. 69
In diesem Zusammenhang wird es sich auch mit dem Pflichtenkatalog der Beklagten zu 1 und 2 zu befassen haben, zu dem es – von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig – bislang keine näheren Feststellungen getroffen hat. Hierbei wird Folgendes zu beachten sein:
Die Badeaufsicht hatte zwar, wie die Vorinstanz in anderem Kontext ausgeführt hat, nicht die Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jeden Schwimmers. Es kann und muss im Schwimmbadbetrieb nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Sicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist (BGH, Urt. v. 21.3.2000 – VI ZR 158/99, NJW 2000, 1946). Die Schwimmaufsicht ist jedoch verpflichtet, den Badebetrieb und damit auch das Geschehen im Wasser zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken daraufhin zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Dabei ist der Beobachtungsort so wählen, dass der gesamte Schwimm- und Sprungbereich überwacht und auch in das Wasser hineingeblickt werden kann, was gegebenenfalls häufigere Standortwechsel erfordert (BGH, Urteile v. 2.10.1979 – VI ZR 106/78, NJW 1980, 392, 393 und v. 21.3.2000 a.a.O. S. 1947; vgl. auch Nr. 5 der Richtlinie R 94.05 der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. zur Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Bädern während des Badebetriebs in der Fassung von Februar 2008). Das Berufungsgericht wird Feststellungen dazu zu treffen haben, ob bei Anwendung dieser Maßstäbe das Absinken der Boje, in deren Seil sich die Klägerin verfangen hatte, ihrem Vortrag entsprechend innerhalb von ein bis zwei Minuten hätte bemerkt werden müssen.
Rz. 70
Zu den Aufgaben der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad gehört es weiter, in Notfällen für rasche und wirksame Hilfeleistung zu sorgen (OLG Saarbrücken VersR 1994, 60, 61). Die Auffassung des Berufungsgerichts, eine "sofortige eigene Handlungspflicht" der Beklagten zu 1 und 2 sei durch die abgesenkte Boje nicht begründet worden, wurde dem Pflichtenkreis der Aufsichtspersonen in einem Schwimmbad nicht gerecht. Vielmehr hätte der Umstand, dass eine der Bojen jedenfalls teilweise unter die Wasseroberfläche geraten war, die Badeaufsicht dazu veranlassen müssen, sogleich selbst die Ursache hierfür zu klären und die Klägerin zu retten. Dies galt unabhängig davon, ob – was zwischen den Parteien streitig war – die schwimmende Markierung nur ein wenig herabgezogen war, oder sie sich vollständig unter Wasser befand, da sie auch nach dem Beklagt...