Rz. 86

Der Kläger nahm den Beklagten wegen der Folgen einer tätlichen Auseinandersetzung auf Zahlung materiellen Schadensersatzes und eines Teilbetrages des ihm zustehenden Schmerzensgeldes in Anspruch. Er begehrte außerdem die Feststellung, dass der Beklagte verpflichtet sei, materiellen Zukunftsschaden zu ersetzen.

 

Rz. 87

Das Landgericht hatte dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 4.803,20 EUR zugesprochen und festgestellt, dass der Beklagte 80 % des materiellen Zukunftsschadens zu ersetzen habe. Zur Begründung hat es ausgeführt, angesichts der vorsätzlichen Tat und der gravierenden Dauerfolgen sei bei einer Haftung des Beklagten in vollem Umfang ein einheitlich zu bemessendes Schmerzensgeld von 5.000 EUR angemessen, deshalb seien unter Berücksichtigung des klägerischen Mitverschuldens von 20 % 4.000 EUR zu zahlen. Da der Kläger ausdrücklich eine Teilklage erhoben habe, müsse derzeit nicht entschieden werden, wie hoch das insgesamt zu bezahlende Schmerzensgeld sei.

 

Rz. 88

Die auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung weiterer 1.000 EUR Schmerzensgeld gerichtete Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Beklagten, mit der dieser die Unzulässigkeit der Teilklage gerügt hat, hat das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich der Schmerzensgeldforderung in vollem Umfang abgewiesen.

Dagegen wandte sich der Kläger mit der zugelassenen Revision.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge