Rz. 41
Ist die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit der Ausarbeitung eines schriftlichen Gutachtens verbunden, erhöht sich nach Nr. 2103 VV die Gebühr der Nr. 2102 VV auf 60,00 EUR bis 660,00 EUR. Die Mittelgebühr beträgt jetzt 360,00 EUR.
Beispiel 21: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit Gutachten
Der Anwalt ist beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen und hierüber ein Gutachten zu verfassen. Er rät von der Revision ab, die dann auch nicht durchgeführt wird.
1. |
Prüfungsgebühr, Nr. 2103 VV |
|
360,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
380,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
72,20 EUR |
Gesamt |
|
452,20 EUR |
Rz. 42
Auch hier ist wiederum bei mehreren Auftraggebern nach Nr. 1008 VV um jeweils 30 % je weiteren Auftraggeber zu erhöhen.
Beispiel 22: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit Gutachten, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von zwei Klägern beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen und hierüber ein Gutachten zu verfassen. Er rät von der Revision ab, die dann auch nicht durchgeführt wird.
1. |
Prüfungsgebühr, Nrn. 2103, 1008 VV |
|
468,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
488,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
92,72 EUR |
Gesamt |
|
580,72 EUR |
Rz. 43
Kommt es anschließend zur Einlegung des Rechtsmittels, wird auch die Gebühr nach Nr. 2103 VV auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsmittelverfahrens angerechnet (Anm. zu Nr. 2102 VV).
Beispiel 23: Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels mit Gutachten und nachfolgendem Rechtsmittelverfahren
Der Anwalt ist beauftragt, die Aussicht einer Revision gegen das Urteil des Landessozialgerichts zu prüfen, und rät zur Revision, die auch durchgeführt wird.
I. |
Prüfung der Erfolgsaussicht |
1. |
Prüfungsgebühr, Nr. 2103 VV |
|
360,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
380,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
72,20 EUR |
Gesamt |
|
452,20 EUR |
II. |
Revisionsverfahren |
1. |
Verfahrensgebühr, Nr. 3212 VV |
|
576,00 EUR |
2. |
gem. Anm. zu Nr. 2102 VV anzurechnen |
|
– 360,00 EUR |
3. |
Terminsgebühr, Nr. 3213 VV |
|
543,00 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
779,00 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
148,01 EUR |
Gesamt |
|
927,01 EUR |
Rz. 44
Wird der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig, ist auch hier die erhöhte Prüfungsgebühr anzurechnen.
Rz. 45
Soweit das Rechtsmittel nur teilweise durchgeführt wird, ist auch nur teilweise anzurechnen (siehe Beispiel 20).
Rz. 46
Führt nur einer von mehreren Auftraggebern das Rechtsmittel durch, ist auch hier nur die einfache Prüfungsgebühr anzurechnen (siehe Beispiel 10).
Rz. 47
Wird ein anderer Rechtsanwalt mit dem Rechtsmittel beauftragt, als der, der gutachterlich geprüft hat, findet eine Anrechnung nicht statt. Jeder Anwalt erhält seine Gebühren ungekürzt.