Rz. 148
Versicherungsschutz genießt mitgeführtes Reisegepäck, das abhandengekommen oder beschädigt (Totalbeschädigung, d.h. Zerstörung mit eingeschlossen) worden ist durch strafbare Handlungen, (Transportmittel-)Unfall oder Feuer und Elementarereignisse (Punkt 2.1 VB-Reisegepäck 2008/2021). Der Versicherungsschutz für mitgeführtes Reisegepäck ist gegenüber den in den AVB Reisegepäck 1992/2021 (Punkt 2.2) beschriebenen reduziert. Es handelt sich hier nicht wie bei Punkt 2.2.1 VB-Reisegepäck 2008/2021 um eine Allgefahrendeckung, sondern um eine Einzelgefahrendeckung. Nur wenn eines der versicherten Ereignisse kausal für den Schaden war, besteht Versicherungsschutz.
Rz. 149
Die in Punkt 2.1.1 VB-Reisegepäck 2008/2021 aufgeführten versicherten strafbaren Handlungen entsprechen denen von Punkt 2.2 a AVB Reisegepäck 1992/2021 (vgl. Rdn 21). Entsprechendes gilt für den in Punkt 2.1.2 VB-Reisegepäck 2008/2021 genannten (Transportmittel-)Unfall, Punkt 2.2 c AVB Reisegepäck 1992/2021. Anders als in Punkt 2.2 b, d und f AVB Reisegepäck sind "Verlieren", "bestimmungswidrig eindringendes Wasser" und "höhere Gewalt" nicht versichert. Die größte Einschränkung wird wohl der fehlende Versicherungsschutz für das Verlieren von Gegenständen sein.
Rz. 150
Versicherungsschutz besteht auch, sofern das Reisegepäck aufgrund von Feuer, Explosion und Elementarereignissen abhandenkommt oder beschädigt wird. Bei der Aufzählung ist wieder das Verständnis des Versicherungsnehmers hiervon zu berücksichtigen. Zu den Elementarereignissen zählen Überschwemmung, Sturm, Blitzschlag, Lawinenabgang und ähnliches. Bestimmungswidrig einwirkendes Wasser (Punkt 2.2 d AVB Reisegepäck 1992/2021) ist nicht aufgeführt, so dass ein Reisegepäckschaden infolge einer geborstenen Wasserleitung in einem Hotel (vgl. Rdn 24), die schwerlich ein Elementarereignis darstellen dürfte, durch diese Versicherungsbedingungen nicht gedeckt ist.
Rz. 151
Aufgegebenes Reisegepäck ist versichert, wenn es im Gewahrsam eines Beförderungsunternehmens, Beherbergungsbetriebes oder einer Gepäckaufbewahrung befindlich ist und dort abhandenkommt oder beschädigt wird. Hier wird die Allgefahrenversicherung aus Punkt 2.1 AVB Reisegepäck 1992/2021 übernommen (vgl. Rdn 19).
Rz. 152
Punkt 2.2.2 VB-Reisegepäck 2008/2021 sieht eine Entschädigungspflicht vor, wenn aufgegebenes Reisegepäck nicht fristgerecht ausgeliefert wird, also den Bestimmungsort planwidrig nicht am selben Tag wie die versicherte Person erreicht. Ebenfalls versichert sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die Wiedererlangung des Gepäcks, z.B. Telefonkosten und gegebenenfalls erforderliche Ersatzbeschaffungen. Diese Bestimmung entspricht Punkt 2.3 AVB Reisegepäck 1992/2021, so dass auf das dazu Ausgeführte Bezug genommen wird (siehe oben Rdn 27). Hier gilt jedoch eine feste Entschädigungsobergrenze für die Kosten der Wiedererlangungen und Ersatzbeschaffungen; diese liegt vielfach bei 500 EUR.
Rz. 153
Der Versicherungsnehmer muss den Eintritt des Versicherungsfalls darlegen und beweisen. Dafür muss er zumindest Umstände schildern, aus denen sich ein äußeres Bild ergibt, das mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen Versicherungsfall schließen lässt. Das äußere Bild hat der Versicherungsnehmer zu beweisen. Es ist zu prüfen, ob der Vortrag des Versicherungsnehmers stimmig und widerspruchsfrei ist. Daran kann es fehlen, wenn die Menge des angegebenen mitgeführten Gepäcks unerklärlich groß ist. Des Weiteren ist zu schauen, ob die allgemeine Redlichkeitsvermutung Bestand hat. Die persönliche Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers kann z.B. durch abweichende Angaben bei der Polizei (wesentlich geringeres Schadensausmaß) oder das Verschweigen von Vorschäden erschüttert sein.
Ist das äußere Bild bewiesen, trägt der Versicherer die Beweislast für eine Vortäuschung. Dies kann sich u.a. aus wechselnden Darstellungen des Sachverhaltes ergeben. Insbesondere dann, wenn diese nach einer (Teil-)Ablehnung erfolgen. Meist ist die erste Sachverhaltsschilderung zutreffend, da der Versicherungsnehmer diese noch unvoreingenommen abgibt. Eine Änderung der Darstellung des Geschehensablaufes bedarf zumindest besonderer Begründung.