Rz. 8
Versicherungsschutz erstreckt sich auf das gesamte mitgeführte, am Körper, in der Kleidung getragene oder durch ein übliches Transportmittel beförderte Reisegepäck der versicherten Personen (vgl. Punkt 1.1 AVB Reisegepäck 1992/2021). Als Reisegepäck gelten sämtliche Sachen des persönlichen Reisebedarfs. Der Bedarf ergibt sich aus der konkreten Reise und den persönlichen Bedürfnissen des Reisenden. Art und Umfang des Reisegepäcks werden so ausschließlich durch den Reisenden selbst bestimmt. Hier kommt es auf seine subjektive Vorstellung an. Es ist daher ausreichend, wenn er Gegenstände mit sich führt, die er meint, irgendwann auf der Reise möglicherweise gebrauchen zu können. Entsprechend seiner Auskunftsobliegenheit muss der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherer auf dessen Verlangen die Mitführung des Gegenstandes begründen können. Ohne eine plausible Erläuterung ist z.B. der persönliche Bedarf eines Polarschlafsacks in der Südsee jedoch nicht nachvollziehbar.
Nicht versichert sind, da kein konkreter Bedarf für die aktuelle Reise besteht, irrtümlich mitgeführte Gegenstände, z.B. weil diese im Auto versehentlich liegengeblieben sind.
Auf die Eigentumslage kommt es nicht an. Auch der geliehene Schmuck, der unter Eigentumsvorbehalt gekaufte Pelz, die gemietete oder geliehene Foto- oder Sportausrüstung beispielsweise unterfallen dem Versicherungsschutz der Reisegepäckversicherung. Der Versicherer kann also eine Entschädigung nicht etwa deshalb ablehnen, weil der Versicherungsnehmer oder die mitversicherte Person mangels Verschuldens oder Gefahrtragung letztlich keinen Schaden erlitten hat.
Der Auffassung, dass der Versicherungsschutz sich grundsätzlich auch auf das Reisegepäck einer mitreisenden, nicht versicherten Person erstreckt, auch wenn eine gemeinsame Nutzung mit dem versicherten Reisenden vereinbart ist, ist nicht zuzustimmen. Anderenfalls würde die in Punkt 1.1 AVB Reisegepäck 1992/2021 fixierte Mitversichertenregelung umgangen. Leiht sich die versicherte Person jedoch einen Gegenstand von einem Mitreisenden aus und tritt in diesem Zeitraum ein Schaden ein, so besteht Versicherungsschutz. Es kommt daher darauf an, in wessen Gewahrsam die Sache sich zum Zeitpunkt des Schadens befand.
Rz. 9
Gastgeschenke sind dem persönlichen Reisebedarf zuzuordnen, da sie einer sozialen Gepflogenheit entsprechen. Geschenke und Reiseandenken, die auf der Reise erworben werden, sind begrifflich kein Reisebedarf, da sie erst in der Heimat verwendet werden. Der Versicherungsschutz erstreckt sich jedoch auch auf sie (Punkt 1.2 S. 2 AVB Reisegepäck 1992/2021) und ist dementsprechend auch bei einer Unterversicherung zu berücksichtigen. Werden jedoch zahlreiche Gegenstände auf der Reise mit sich geführt, die als Ausstattung für Verwandte am Reiseziel gedacht sind, fallen sie nicht mehr unter Punkt 1.2 S. 2 AVB Reisegepäck 1992/2021 da hier der Umfang üblicher Geschenke überschritten ist. Ist der einzige Zweck der Mitnahme einer Sache deren Beförderung, besteht kein Versicherungsschutz, da die Sachen nicht dem persönlichen Reisebedarf dienen, z.B. Umzugsgut. Auch wenn sich der Versicherungsnehmer am letzten Reisetag eine komplette neue Garderobe für zu Hause beschafft, handelt es sich nicht mehr um Reisebedarf oder gar um Reiseandenken, so dass Versicherungsschutz nicht besteht. Wie im Fall zuvor werden lediglich günstige Gelegenheiten ausgenutzt.
Rz. 10
Da Punkt 1.2 AVB Reisegepäck 1992/2021 unterschiedslos "sämtliche Sachen" anführt, wird teilweise geschlossen, dass zum Reisegepäck auch lebende Haustiere, z.B. der in einem Bauer mitgeführte Vogel, gehören. Seit 1990 wird diese Auffassung nicht mehr zu halten sein, nachdem der in das BGB eingefügte § 90a ausdrücklich regelt, dass Tiere keine Sachen sind. Die für Sachen geltenden Regelungen sind auf sie nur entsprechend anwendbar.
Rz. 11
Nicht dem Begriff des Reisegepäcks unterfallen mitgeführte Sachen, die üblicherweise nur zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken mitgeführt werden. Das gilt z.B. für den Musterkoffer eines Handelsvertreters, aber auch für einen ständig im Auto verbleibenden Werkzeugkasten eines Handwerkers. Anders verhält es sich bei einer besonderen Vereinbarung (Punkt 1.2 S. 3 AVB Reisegepäck 1992/2021).
Rz. 12
Dauerhaft außerhalb des Hauptwohnsitzes, z.B. in einer Zweit- oder Ferienwohnung, aufbewahrte Sachen sind kein Reisebedarf. Dies ändert sich jedoch, wenn diese Gegenstände von dort aus auf Gänge, Fahrten oder Reisen mitgenommen werden. Sie werden durch die Mitnahme wieder zu mitgeführtem Reisebedarf. Der Hauptwohnsitz wird durch den Lebensmittelpunkt bestimmt. Dieser ist in den meisten Fällen identisch mit dem melderechtlichen Hauptwohnsitz.
Rz. 13
Bei Falt- und Schlauchbooten sowie anderen Sportgeräten wird man regelmäßig den persönlichen Bedarf während der Reise bejahen können. Allerdings erstreckt sich der Versicherungsschutz nur auf den Zeitraum, in dem sie nicht genutzt werden. Befindet sich also ein Schlauchboot während einer ...