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Die Einführung des § 215 VVG n.F. hat eine wesentliche Verbesserung der prozessualen Stellung des Versicherungsnehmers mit sich gebracht. Nach dieser Vorschrift gilt für nahezu alle gerichtlichen Auseinandersetzungen des Versicherungsnehmers mit dem Versicherer und Vermittler der Wohngerichtsstand des Versicherungsnehmers. Die Bestimmung ist inhaltlich der Regelung des § 29c ZPO für Haustürgeschäfte angeglichen.[2]

[2] Hinsch-Timm, B Rn 376.

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