A. Einführung
I. Versicherungsbedingungen
Rz. 1
Nach der Deregulation des Versicherungsmarktes haben die Versicherer die unterschiedlichsten Bedingungsausprägungen auf den Markt gebracht. Die Unterschiede finden sich vor allem in den versicherten Ereignissen, bei dem versicherten Personenkreis und beim Selbstbehalt.
Bis zur Deregulierung des Versicherungsmarktes im Jahr 1994 waren den Verträgen, die sich auf die Reisegepäckversicherung bezogen, regelmäßig die Allgemeinen Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck (AVBR) unterlegt, in älteren Verträgen die AVBR 1980, in neueren die AVBR 1992. Diese Versicherungsbedingungen unterlagen noch der vorherigen Prüfung und Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen (BAV), heute Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Diese vorherige Bedingungsaufsicht ist seit 1994 entfallen.
Neben den Unterschieden im Versicherungsumfang ist auch die Produktvielfalt gestiegen. Es gibt sowohl Einzelversicherungsverträge als auch vertraglich zusammengefasste Bündelungen der verschiedensten Versicherungsverträge, z.B. eine Kombination von Reiserücktrittskosten-, Reisegepäck- und Auslandsreisekranken-Versicherung. Aber auch die Dauer des Versicherungsschutzes, z.B. nur für eine konkrete Reise oder Jahresverträge, der Vertriebsweg, z.B. als Annex zu einem Reisevertrag, separat online, klassisch über eine Agentur oder als zusätzliche Leistung einer Kreditkarte bzw. bei der Mitgliedschaft in einem Automobilclub sind sehr verschieden (vgl. Rdn 125). Diese nur exemplarische Aufzählung zeigt, wie zersplittert dieses Segment ist. Auf alle Ausprägungsarten kann daher nicht im Einzelnen eingegangen werden.
Diese Darstellung berücksichtigt die vom GDV unverbindlich vorgeschlagenen Musterbedingungen. Grundlage hierfür sind die AVB Reisegepäck 1992/2021. Auf marktübliche Abweichungen wird in der Kommentierung hingewiesen.
Rz. 2
Der Abschluss einer Reisegepäck-Versicherung erfolgt in den unterschiedlichsten Formen. Zum einen kann es sich dabei um eine kurzzeitige Police handeln oder auch um eine Jahrespolice. Zum anderen kann sie für eine bestimmte Reise bei der Buchung – einzeln oder als Paket – abgeschlossen werden. Häufig ist sie dann Bestandteil eines Reiseversicherungspaketes. Diese sog. Reise(schutz)pakete enthalten neben einer Reiserücktritts-Versicherung und einer Reisegepäck-Versicherung häufig eine Auslandsreisekranken-Versicherung, eine Reiseunfall-Versicherung, eine Reise-Haftpflicht und/oder eine Reise-Rechtschutz-Versicherung sowie weitere Serviceleistungen, z.B. für den Fall, dass Beistandsleistungen benötigt werden. Dem veränderten Freizeit- und Buchungsverhalten und den entsprechenden Bedürfnissen angepasst, gibt es diese Pakete auch als Jahrespolicen.
Neben dieser "direkten" Form des Versicherungsabschlusses, kann der Versicherungsschutz auch indirekt bestehen. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Reisegepäck-Versicherung zum Leistungsumfang eines Reiseveranstalters gehört. Der Versicherungsschutz kann sich ferner aus der Mitgliedschaft in einem Verein oder über eine Kreditkarte ergeben.
Hinweis
Entstehen Streitigkeiten aus dem Versicherungsvertrag, ist genau zu prüfen, welche Versicherungsbedingungen in den Vertrag einbezogen sind, indem die Unterlagen des Versicherungsnehmers sorgfältig durchgesehen werden oder aber gegebenenfalls beim Versicherer nachgefragt werden.
Insbesondere ist zu prüfen, wann der Vertrag geschlossen wurde. Für Bestandsverträge, d.h. solche Verträge, die vor dem 1.1.2008 geschlossen wurden, ist zu prüfen, ob diese wirksam auf das neue VVG umgestellt wurden (vgl. § 1 Rdn 9). Bei Neuverträgen ist zu prüfen, ob die Informations- und Beratungspflichten eingehalten wurden.
Rz. 3
Während die AVB Reisegepäck 1992/2021 für die Einzelpolice entwickelt wurden, sind die VB-Reisegepäck 2008/2021 die Bedingungen für den Baustein Reisegepäck in einer Versicherungspaketlösung. Zwischen den AVB Reisegepäck 1992/2021 und den VB-Reisegepäck 2008/2021 bestehen Unterschiede. Nach Punkt 1.4 AVB Reisegepäck 1992/2021 sind Pelze, Schmucksachen, Foto- und Filmapparate sowie tragbare Videosysteme versichert, wenn sie bestimmungsgemäß getragen bzw. benutzt werden, in persönlichem Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt werden, einem Beherbergungsbetrieb zur Aufbewahrung übergeben sind, sich in einem ordnungsgemäß verschlossenen Raum eines Gebäudes, eines Passagierschiffes oder in einer bewachten Garderobe befinden. Ferner besteht Versicherungsschutz, wenn das Reisegepäck in ordnungsgemäß verschlossenen, nicht einsehbaren Behältnissen einem Beförderungsunternehmen oder einer Gepäckaufbewahrung übergeben wird. Hingegen sind nach Ziff. 3.1.5 VB-Reisegepäck 2008/2021 Video- und Fotoapparate einschließlich Zubehör sowie Schmucksachen als aufgegebenes Reisegepäck gar nicht versichert. Schmucksachen sind danach nur versichert, wenn sie im persönlichen Gewahrsam sicher verwahrt mitgeführt oder wenn sie in einem ortsfesten, verschlossenen Behältnis (z.B. Safe) eingeschlossen werden. Bei dem Baustein...