Rz. 133
Ausgehend davon, dass auch mitversicherte Personen gem. § 15 ARB 2010 Anspruch auf Rechtsschutzdeckung haben, ist in § 3 Abs. 4 lit. a ARB 2010 festgelegt, dass Rechtsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen nicht besteht für Angelegenheiten, die Streitigkeiten zum Gegenstand haben: mehrerer Versicherungsnehmer desselben Rechtsschutzvertrages untereinander, mitversicherter Personen untereinander und mitversicherter Personen gegen den Versicherungsnehmer.
Rz. 134
In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Rechtsschutzversicherer berechtigt, jedoch nicht verpflichtet ist, mitversicherten Personen Versicherungsschutz zu gewähren, solange der Versicherungsnehmer nicht widerspricht.
Rz. 135
Unabhängig von diesem Widerspruchsrecht besteht also kein Anspruch auf Rechtsschutzdeckung für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
▪ | mehrerer Versicherungsnehmer desselben Versicherungsvertrages untereinander, |
▪ | mitversicherter Personen untereinander, |
▪ | mitversicherter Personen gegen Versicherungsnehmer. |
Rz. 136
Zu beachten ist, dass der Ausschlusstatbestand sich nur auf mitversicherte Personen bezieht. Der Versicherungsnehmer seinerseits kann im Rahmen des Rechtsschutzvertrages auch gegen mitversicherte Personen vorgehen.[106]
Rz. 137
Zweck der Vorschrift ist die Vermeidung von Interessenkollisionen.
Rz. 138
Praktische Bedeutung hat der Ausschluss vor allem bei der Rechtsschutzversicherung mit einer Mehrheit der versicherten Personen.[107]
Rz. 139
Zu beachten ist, dass die Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers gegen Mitversicherte (weiterhin) gedeckt ist.[108] Für eine Einziehungsklage besteht Versicherungsschutz und eine Drittschuldnereinziehungsklage fällt nicht unter die Risikobegrenzungsklausel.[109]
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