Rz. 114

Rechtsschutz besteht gem. § 3 Abs. 2 lit. h ARB 2010 nicht für Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer bzw. dem für diesen tätigen Schadenabwicklungsunternehmen.

 

Rz. 115

Andererseits fallen Streitigkeiten des Versicherungsnehmers aus anderen Versicherungssparten, etwa Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Kraftfahrzeugversicherung, auch wenn es sich um solche gegen das gleiche Versicherungsunternehmen handelt, nicht unter den Ausschlusstatbestand.

 

Rz. 116

Der Versicherer hat Streitigkeiten gegen sich selbst oder gegen das Schadenabwicklungsunternehmen, das er als Kompositversicherer, der auch die Rechtsschutzversicherung betreibt, einschalten muss, nicht zu finanzieren.[100]

[100] Harbauer/Bauer, VVG, § 126 Rn 7 ff.

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