Rz. 114
Rechtsschutz besteht gem. § 3 Abs. 2 lit. h ARB 2010 nicht für Streitigkeiten mit dem eigenen Rechtsschutzversicherer bzw. dem für diesen tätigen Schadenabwicklungsunternehmen.
Rz. 115
Andererseits fallen Streitigkeiten des Versicherungsnehmers aus anderen Versicherungssparten, etwa Lebens-, Kranken-, Unfall- oder Kraftfahrzeugversicherung, auch wenn es sich um solche gegen das gleiche Versicherungsunternehmen handelt, nicht unter den Ausschlusstatbestand.
Rz. 116
Der Versicherer hat Streitigkeiten gegen sich selbst oder gegen das Schadenabwicklungsunternehmen, das er als Kompositversicherer, der auch die Rechtsschutzversicherung betreibt, einschalten muss, nicht zu finanzieren.[100]
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