Rz. 293
Der Gegenstandswert berechnet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach § 45 FamGKG. Es gilt damit ein Regelwert von 3.000,00 EUR (§ 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG).[76] Die frühere Streitfrage der Bewertung ist erledigt. Auf ältere Rechtsprechung zum Verfahren nach § 52a FGG kann daher nicht zurückgegriffen werden.
Rz. 294
Betrifft das Verfahren mehrere Kinder, liegt nur ein Gegenstand vor (§ 45 Abs. 2 FamGKG).
Rz. 295
Der Verfahrenswert kann bei Unbilligkeit herauf- oder herabgesetzt werden (§ 45 Abs. 3 FamGKG). Abzustellen ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls. Dabei darf eine Ermäßigung nicht allein deswegen angenommen werden, weil dem Vermittlungsverfahren bereits eine gerichtliche Entscheidung oder eine gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung vorausgegangen ist, da dies bereits tatbestandliche Voraussetzung für die Einleitung eines Vermittlungsverfahrens ist. Würde sie zur Ermäßigung des Verfahrenswerts führen, wäre in allen Vermittlungsverfahren, die keine weiteren Besonderheiten aufweisen, ein Verfahrenswert von weniger als 3.000,00 EUR festzusetzen. Dies würde der Regelung des § 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG, der auch für Vermittlungsverfahren einen Regelwert von 3.000,00 EUR vorsieht, widersprechen.[77]
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