Leitsatz (amtlich)
1. Das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG ist - anders als das bisherige Verfahren nach § 52a FGG a.F. - nicht gerichtsgebührenfrei.
2. Auch im Vermittlungsverfahren gilt grundsätzlich der Regelwert des § 45 Abs. 1 FamGKG i.H.v. 3.000 EUR.
3. Die Möglichkeit für eine Herabsetzung des Regelwerts nach § 45 Abs. 3 FamGKG bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalls.
Normenkette
FamFG § 165; FamGKG § 45 Abs. 1, 3; FGG a.F. § 52a
Verfahrensgang
AG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 26.07.2012; Aktenzeichen 43 F 710/12) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin gegen Ziff. 3 des Beschlusses des AG - Familiengericht - Freiburg vom 26.7.2012 (43 F 710/12) wird zurückgewiesen.
2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes erster Instanz.
Die Antragstellerin hatte mit Schriftsatz vom 12.3.2012 die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gem. § 165 FamFG beantragt. Zur Begründung hatte sie vorgetragen, der Antragsgegner erschwere die Umsetzung eines gerichtlich gebilligten Vergleichs über den Umgang mit den gemeinschaftlichen Kindern erheblich. Insbesondere nehme er den Umgang nicht zu den vereinbarten Zeiten, sondern nach eigenem Belieben wahr.
In dem vom Familiengericht anberaumten Vermittlungstermin, zu dem der Antragsgegner nicht erschienen war, teilte die Antragstellerin mit, dass sie sich mit dem Antragsgegner über das Umgangsrecht verständigt habe. Mit Schriftsatz vom 24.7.2012 erklärte sie das Verfahren für erledigt.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.7.2012 die Erledigung des Verfahrens festgestellt und den Verfahrenswert entsprechend einem zuvor im Vermittlungstermin erteilten Hinweis auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gegen die Höhe des Verfahrenswerts richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin. Es sei der Regelwert von 3.000 EUR festzusetzen. Das Verfahren weiche weder hinsichtlich seines Umfangs noch seiner Bedeutung vom Regelfall ab.
Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners hat sich dem Vorbringen des Antragstellervertreters angeschlossen.
Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.1. Die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin ist zulässig. Der Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners ist nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt und macht mit der - seines Erachtens - zu niedrigen Wertfestsetzung eine den Mindestbeschwerdewert von 200 EUR übersteigende Beschwer geltend. Die insoweit maßgebliche Differenz in der Höhe des Vergütungsanspruchs aus dem angestrebten Verfahrenswert von 3.000 EUR und dem festgesetzten von 1.500,0 EUR und beläuft sich bei Berücksichtigung von 2,5 Gebühren einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf 249,90 EUR (586,08 EUR - 336,18 EUR).
2. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
a) Der Verfahrenswert für das Vermittlungsverfahren ist nach § 45 FamGKG zu bestimmen. Der nach dieser Vorschrift ermittelte Verfahrenswert ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.
Welche Grundlage in einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG für die Bestimmung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Verfahrenswerts heranzuziehen ist, wird nicht einheitlich beantwortet. Ausgangspunkt ist hierbei die Frage, ob im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren anfallen.
Nach einer Auffassung ist das Vermittlungsverfahren entsprechend der Vorgängerregelung in § 52a FGG gerichtsgebührenfrei (Keidel, FamFG, 17. Aufl. 2011, § 165 Rz. 22; Johannsen/Henrich, Eherecht, 5. Aufl. 2010, § 165 FamFG Rz. 12; Haußleiter, FamFG 2011, § 165 Rz. 28; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl. 2012, § 166 Rz. 6; Kemper/Schreiber, Familienverfahrensrecht, 2. Aufl. 2012, § 166 Rz. 8; Schulte-Bohnert/Weinreich, FamFG, 3. Aufl. 2012 § 166 Rz. 11; Bork/Jacoby/Schwab, FamFG 2009, § 165 Rz. 21), so dass die Wertvorschriften des FamGKG keine Anwendung finden und für die Wertbemessung auf § 23 Abs. 3 S. 2 RVG (Bork/Jakoby/Schwab, a.a.O., Rz. 22) oder § 30 Abs. 2 KostO (Keidel, a.a.O., Rz. 23) zurückzugreifen ist.
Nach anderer Auffassung entstehen seit In-Kraft-Treten des § 165 FamFG im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren, da in den maßgeblichen Vorschriften des FamGKG keine Gebührenfreiheit vorgesehen sei (Zöller/Lorenz, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 165 Rz. 10; Prütting/Helms, FamFG, 2. Aufl. 2011, § 165 Rz. 15; Schneider, Streitwertkommentar, 13. Aufl. 2011 Rz. 8692).
Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Ansicht an. Mit § 165 FamFG wurde die bislang geltende Vorschrift des § 52a FGG weitgehend übernommen. Bei der Schaffung von § 52a FGG a.F. hatte der Gesetzgeber bewusst auf die Einführung von Gerichtsgebühren für das Vermittlungsverfahren verzichtet (BT-Drucks. 13/4899, 135). Mangels einer entsprechenden Gebührenvorschrift in der...