Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahrenswert für das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG

 

Leitsatz (amtlich)

Verfahrenswert für das Vermittlungsverfahren gemäß § 165 FamFG ist nach § 45 FamGKG zu bestimmen. Dieser Verfahrenswert ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Rechtsanwaltsgebühren maßgeblich.

 

Normenkette

FamFG § 165; FamGKG § 45; RVG § 23 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Aktenzeichen 11 F 79/20)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Verfahrenswertbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Geldern (11 F 79/20) aus dem Verhandlungstermin vom 18.05.2020 abgeändert und der Verfahrenswert auf 3.000,- EUR festgesetzt.

2. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I) Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers wendet sich mit der Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes durch das Amtsgericht.

Der Antragsteller hatte mit Schriftsatz vom 14.4.2020 die Durchführung eines Vermittlungsverfahrens gemäß § 165 FamFG beantragt. Zur Begründung hatte er vorgetragen, nachdem unter dem 21.11.2019 ein gerichtlicher Umgangsvergleich geschlossen, dieser in der Folgezeit auch im wesentlichen gelebt worden sei, habe er bei der Kindesmutter die Ausweitung der Umgangskontakte eingefordert. Die zunächst von der Kindesmutter hierfür gestellte Bedingung, dass die gemeinsame Tochter Aria während der Umgangskontakte Mittagsschlaf in seinem - des Kindesvaters - Haushalt halten könne, sei erfüllt; dennoch lehne die Kindesmutter aktuell jeglichen Umgang unter Hinweis auf die Corona-Pandemie ab.

In dem vom Familiengericht anberaumten Vermittlungstermin, zu dessen Vorbereitung die Verfahrensbeiständin unter dem 4.5.2020 einen ausführlichen Bericht erstattet hatte, und an dem neben den Kindeseltern, deren jeweilige Verfahrensbevollmächtigten, die Verfahrensbeiständin und eine Vertreterin des Jugendamtes Issum teilnahmen, haben sich die Kindeseltern auf eine von dem ursprünglichen gerichtlichen Umgangsvergleich vom 21.11.2019 abweichende Umgangsregelung geeinigt und einen entsprechenden Vergleich geschlossen, der vom Amtsgericht familiengerichtlich gebilligt worden ist und zu dem das Amtsgericht einen Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG erteilt hat. In diesem Vermittlungstermin hat das Amtsgericht im Beschlusswege festgestellt, dass Gerichtskosten für das Verfahren nicht anfielen, außergerichtliche Kosten jeder der Beteiligten selbst trage und schließlich den Verfahrenswert auf 1.000 EUR festgesetzt.

Gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes auf - lediglich - 1.000,- EUR wendet sich die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers mit ihrer am 20.5.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom 19.5.2020, der sich der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin angeschlossen hat. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.

II) 1. Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers ist zulässig. Die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers ist nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt. Sie macht mit der - ihres Erachtens - zu niedrigen Wertfestsetzung eine den Mindestbeschwerdewert von 200 EUR übersteigenden Beschwer geltend. Die insoweit maßgebliche Differenz der Höhe des Vergütungsanspruches aus dem angestrebten Verfahrenswert von 3.000 EUR und dem festgesetzten von 1.000 EUR beläuft sich bei Berücksichtigung von 2,5 Gebühren einschließlich Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer auf 359,98 EUR (621,78 EUR- 261,8 EUR).

2. In der Sache ist die Beschwerde auch begründet.

a) Der Senat vermag sich nicht der vom Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung vom 29.5.2020 vertretenen Auffassung anschließen, derzufolge das Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG gerichtsgebührenfrei sei und in rechtlicher Konsequenz für die Festsetzung des Gegenstandswertes für die Rechtsanwaltsgebühren § 23 Abs. 3 S. 2 RVG einschlägig sei, so dass nach billigem Ermessen der Gegenstandswert festzusetzen wäre, wobei das Amtsgericht unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände des Einzelfalls wegen der (vom Amtsgericht angenommenen) Einfachheit des gerichtlichen Vermittlungsverfahrens es für angezeigt erachtet hat, den Gegenstandswert auf 1.000 EUR festzusetzen.

Nach Ansicht des Senats ist der Verfahrenswert für das Ermittlungsverfahren vielmehr nach § 45 FamGKG zu bestimmen. Der nach dieser Vorschrift ermittelte Verfahrenswert ist gemäß § 23 Abs. 1 S. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren maßgebend.

Auf welcher genauen gesetzlichen Grundlage bei einem Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG die Bestimmung des für die Anwaltsgebühren maßgeblichen Verfahrenswert stattzufinden hat, wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur nicht einheitlich gesehen. Unumstritten ist in diesem Zusammenhang, dass im Ausgangspunkt die Beantwortung dieser Frage davon abhängig ist, ob im Vermittlungsverfahren Gerichtsgebühren anfallen.

aa) Teilweise wird vertreten,...

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