Rz. 259

Für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) erhält der Anwalt eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Beispiel 114: Verfahren ohne gerichtlichen Termin

Der Anwalt beantragt für den Ehemann den Umgang mit dem gemeinschaftlichen Kind.

Der Anwalt erhält eine 1,3-Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
 

Rz. 260

Die Verfahrensgebühr ermäßigt sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 u. 2 VV auf 0,8. Der Ermäßigungstatbestand der Nr. 3101 Nr. 3 VV ist unanwendbar.

 

Beispiel 115: Vorzeitige Erledigung

Der Anwalt ist beauftragt, für den Ehemann das Umgangsrecht für das gemeinschaftliche Kind zu beantragen. Zur Einreichung des Antrags kommt es nicht mehr, da die Eheleute untereinander doch noch eine einvernehmliche Regelung erzielen.

Der Anwalt erhält jetzt lediglich eine 0,8-Verfahrensgebühr (Nr. 3101 Nr. 1 VV) aus dem Wert von 3.000,00 EUR.

 
1. 0,8-Verfahrensgebühr, Nrn. 3100, 3101 Nr. 1 VV   160,80 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 180,80 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   34,35 EUR
Gesamt   215,15 EUR
 

Rz. 261

Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr aus dem Umgangsrecht angefallen, so ist diese Gebühr hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Beispiel 116: Anrechnung der Geschäftsgebühr

Der Anwalt verlangt für den Kindesvater außergerichtlich die Einräumung eines angemessenen Umgangsrechts, was die Ehefrau ablehnt. Daraufhin wird ein gerichtliches Umgangsrechtsverfahren eingeleitet. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen, ohne dass ein gerichtlicher Termin stattgefunden hat.

Der Gegenstand der vorgerichtlichen Tätigkeit ist derselbe wie der des gerichtlichen Verfahrens, so dass nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen ist. Ausgehend von der Schwellengebühr ist wie folgt abzurechnen.

 
I. Außergerichtliche Vertretung      
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV     261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)      
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme   281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     53,45 EUR
Gesamt     334,75 EUR
II. Gerichtliches Verfahren      
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV     261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)      
2.

gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV anzurechnen,

0,65 aus 3.000,00 EUR
    – 130,65 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV     20,00 EUR
  Zwischensumme   150,65 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV     28,62 EUR
Gesamt     179,27 EUR
 

Rz. 262

Liegt der außergerichtlichen Vertretung eine andere Kindschaftssache zugrunde, ist nicht anzurechnen. Das ist z.B. der Fall, wenn außergerichtlich über das Sorgerecht verhandelt worden ist.

 

Beispiel 117: Keine Anrechnung der Geschäftsgebühr bei anderer Kindschaftssache

Der Anwalt des Ehemannes verlangt außergerichtlich die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge. Der Anwalt der Ehefrau weist das Begehren zurück. Anschließend beantragt der Ehemann, ihm ein weitergehendes Umgangsrecht einzuräumen. Es findet ein Anhörungstermin statt. Der Antrag wird später wieder zurückgenommen.

Da der außergerichtlichen Vertretung und dem gerichtlichen Verfahren verschiedene Gegenstände zugrunde liegen, scheidet eine Anrechnung nach Vorbem. 3 Abs. 4 VV aus.

 
I. Außergerichtliche Vertretung elterliche Sorge    
1. 1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 281,30 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   53,45 EUR
Gesamt   334,75 EUR
II. Gerichtliches Verfahren Umgangsrecht    
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV   261,30 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV   241,20 EUR
  (Wert: 3.000,00 EUR)    
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV   20,00 EUR
  Zwischensumme 522,50 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV   99,28 EUR
Gesamt   621,78 EUR
 

Rz. 263

Ist ein Vermittlungsverfahren nach § 165 FamFG vorausgegangen, so ist die dort angefallene Verfahrensgebühr anzurechnen (Anm. Abs. 3 zu Nr. 3100 VV) (siehe dazu Rdn 302).

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