Rz. 22

Im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren richten sich die Gebühren des Anwalts nach Teil 3 Abschnitt 1 VV, nach den Nrn. 3100 ff. VV. Hinzukommen kann eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV.

 

Rz. 23

Der Gegenstandswert richtet sich gem. § 23 Abs. 1 S. 1 RVG nach den Wertvorschriften des gerichtlichen Verfahrens, also den besonderen Wertvorschriften der §§ 45 ff. FamGKG und den allgemeinen Wertvorschriften der §§ 33 ff. FamGKG. Insoweit ist der Anwalt gem. § 32 Abs. 1 RVG an die gerichtliche Wertfestsetzung gebunden.

 

Rz. 24

Der Anwalt erhält zunächst einmal für das Betreiben des Geschäfts (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV.

 

Rz. 25

Die Gebühr kann sich unter den Voraussetzungen der Nr. 3101 Nr. 1 und 2 VV auf 0,8 ermäßigen.

 

Rz. 26

Darüber hinaus tritt eine Ermäßigung nach Nr. 3101 Nr. 3 VV ein, wenn die Familiensache nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat.

 

Rz. 27

Ist vorgerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nr. 2300 VV) angefallen, so ist diese hälftig, höchstens zu 0,75 auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen (Vorbem. 3 Abs. 4 VV).

 

Rz. 28

Kommt es zu einem gerichtlichen Termin i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 1 VV, erhält der Anwalt eine 1,2-Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV.

 

Rz. 29

Auch die Teilnahme an einem Anhörungstermin löst die Terminsgebühr aus. Das ist mit der zum 1.8.2013 durch das 2. KostRMoG eingefügten Neufassung der Vorbem. 3 Abs. 3 VV klargestellt worden. Die frühere Streitfrage ist damit erledigt.

 

Rz. 30

Die Terminsgebühr entsteht ferner nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV, wenn es zu einer Besprechung des Anwalts mit dem Gegner, dessen Anwalt oder einem Dritten (z.B. Jugendamt) kommt. Ob im Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder nicht, ist unerheblich, da diese Variante der Terminsgebühr kein Verfahren mit einer obligatorischen mündlichen Verhandlung voraussetzt.

 

Rz. 31

Strittig ist dagegen nach wie vor, ob und gegebenenfalls in welchen Verfahren eine Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV entstehen kann, wenn das Gericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet oder die Beteiligten einen schriftlichen Vergleich schließen, ohne dass dieser durch eine gemeinsame Besprechung i.S.d. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV vorbereitet worden ist. Die Probleme drehen sich um die Frage, ob die in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit vorgesehene Erörterung oder Anhörung in einem gerichtlichen Termin einer mündlichen Verhandlung gleichsteht und ob und inwieweit solche Termine zwingend sind, insbesondere ob aus der gesetzlichen Formulierung, dass ein solcher Termin durchgeführt werden "soll", folgt, dass ein solcher Termin obligatorisch ist, und davon nur im Einverständnis mit den Beteiligten Abstand genommen werden kann. Insoweit wird auf die Darstellung der einzelnen Verfahren Bezug genommen.

 

Rz. 32

In der folgenden Darstellung wird grundsätzlich die Auffassung vertreten, dass in den Fällen, in denen eine mündliche Verhandlung, eine Erörterung oder eine Anhörung stattfinden soll, von einem der vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung vergleichbaren Fall ausgegangen werden soll und daher Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu Nr. 3104 VV zur Anwendung kommt.

 

Rz. 33

Dies entspricht letztlich auch der früheren Rechtsprechung des BGH zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in WEG-Verfahren nach alter Fassung, die seinerzeit ebenfalls Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren.

 

§ 44 WEG a.F. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

(1) Der Richter soll mit den Beteiligten in der Regel mündlich verhandeln und hierbei darauf hinwirken, daß sie sich gütlich einigen.

(…)

 

Rz. 34

Der BGH[2] hatte damals zur vergleichbaren Vorschrift des § 35 BRAGO ausgeführt:

Zitat

"aa) § 35 BRAGO setzt ein Verfahren voraus, "für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist." Die Vorschrift findet demnach für die Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit grundsätzlich keine Anwendung, weil hier das Gericht – soweit es an einer gesetzlichen Regelung fehlt – nach pflichtgemäßem Ermessen darüber befindet, ob es im schriftlichen Verfahren oder nach mündlicher Verhandlung entscheiden will (Mümmler, JurBüro 1990, 690; vgl. auch Senat, Beschl. v. 19.10.1956 – V BLw 27/54, LM § 48 LwVG Nr. 1). Für Wohnungseigentumssachen gilt allerdings eine abweichende Bestimmung; denn nach § 44 Abs. 1 WEG soll in der Regel mündlich verhandelt werden. Hieraus folgt für die Tatsacheninstanzen regelmäßig die Notwendigkeit einer mündlichen Verhandlung. Nur wenn die Verwirklichung der – auf diese Weise vorrangig verfolgten – Ziele einer gütlichen Einigung und einer (weiteren) Sachaufklärung nicht zu erwarten und die Gewährung rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt ist, kann auf eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise verzichtet werden (Senat, BGHZ 139, 288, 290 f.; BayObLGZ 1983, 73, 77 f.; BayObLG, NJW-RR 1988, 1151, 1152; Wohnungseigentümer 1993, 166; NZM 2002, 350; Staudinger/Wenzel, BGB, 12. Auf...

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