Sabine Jungbauer, Dipl.-Ing. Werner Jungbauer
Rz. 43
Die Rechtevergabe ist in § 23 RAVPV umfassend geregelt (Hervorhebungen durch die Verfasser).
Zitat
§ 23 RAVPV Weitere Zugangsberechtigungen zum Postfach
"(1) 1Der Postfachinhaber kann mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere ihm zugeordnete Zertifikate berechtigen, ihm Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach zu gewähren. 2Diese Zertifikate müssen nicht auf einer Hardwarekomponente gespeichert sein. 3Zu ihnen muss jedoch ebenfalls eine Zertifikats-PIN gehören. 4Zudem müssen sie von einem von der Bundesrechtsanwaltskammer anerkannten Zertifizierungsdiensteanbieter authentifiziert sein."
(2)1Der Postfachinhaber kann auch anderen Personen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gewähren. 2Verfügen die anderen Personen nicht über ein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach, hat der Postfachinhaber für sie ein Zugangskonto anzulegen. 3Der Zugang der anderen Personen über ihr Zugangskonto erfolgt unter Verwendung eines ihnen zugeordneten Zertifikats und einer zugehörigen Zertifikats-PIN. 4Der Postfachinhaber kann hierzu mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat weitere Zertifikate berechtigen, anderen Personen Zugang zu seinem Postfach zu gewähren. 5Für diese Zertifikate gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(3) 1Der Postfachinhaber kann, wenn er mit einem auf einer Hardwarekomponente gespeicherten Zertifikat angemeldet ist, anderen Personen unterschiedlich weit reichende Zugangsberechtigungen zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach erteilen. 2Er kann anderen Personen, deren Zertifikat auf einer Hardwarekomponente gespeichert ist, auch die Befugnis einräumen, weitere Zugangsberechtigungen zu erteilen. 3Für die Erteilung weiterer Zugangsberechtigungen durch entsprechend ermächtigte andere Personen gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. 4Der Postfachinhaber kann anderen Personen zudem die Befugnis einräumen, Nachrichten zu versenden. 5Das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, kann er jedoch nicht auf andere Personen übertragen. 6Satz 5 gilt nicht für die Befugnis von Vertretungen und Zustellungsbevollmächtigten, elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben. 7Handelt es sich bei dem Postfachinhaber um eine Berufsausübungsgesellschaft, so darf diese das Recht, nicht-qualifiziert elektronisch signierte Dokumente für die Berufsausübungsgesellschaft auf einem sicheren Übermittlungsweg zu versenden, nur solchen vertretungsberechtigten Rechtsanwälten einräumen, die ihren Beruf in der Berufsausübungsgesellschaft ausüben.
(4) Der Postfachinhaber und die von ihm entsprechend ermächtigten anderen Personen können erteilte Zugangsberechtigungen jederzeit ändern und widerrufen.“
Rz. 44
Der in § 23 Abs. 3 RAVPV zum 1.8.2022 neu eingefügte Satz 7 regelt die Möglichkeit, eine VHN-Berechtigung (nur möglich im Gesellschafts-beA) mit dem Recht 31 zu vergeben, siehe hierzu auch Rdn 64 in diesem Kapitel. Zu den technischen Problemen in Bezug auf das Gesellschafts-beA, die Probleme der Justiz, den Namen des sendenden Anwalts aus dem Transferprotokoll entnehmen zu können, und die Empfehlung von BRAK und DAV v. 29.9.2022 daher, aus dem Gesellschafts-beA mit qualifizierter elektronischer Signatur zu versenden, siehe auch § 2 Rdn 36 in diesem Werk.
Rz. 45
Folgende Rechtevergaben sind möglich:
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Recht 1 (Nachrichtenübersicht öffnen): Der Benutzer kann die Nachrichtenübersicht anzeigen lassen, nicht aber Nachrichten lesen. Dieses Recht ist das Recht, das neu eingerichtete Mitarbeiter immer erhalten. Die Betreffzeile wird nur für die Nutzer sichtbar, die Nachrichten (Recht 06) oder Nachrichten, die als persönlich/vertraulich deklariert sind (Recht 11) öffnen dürfen. |
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Recht 2 – ist aktuell nicht besetzt (Stand: 2.10.2022) |
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Recht 3 (Nachricht erstellen): Der Benutzer darf neue Nachrichtenentwürfe sowie eine Antwort auf eine Nachricht erstellen und eine Weiterleitung einer Nachricht erzeugen, nicht aber versenden. Ebenso ist das Recht für den Umgang mit eEBs, deren Kenntnisnahme oder Zurückweisung, erforderlich. |
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Recht 4 – ist aktuell nicht besetzt (Stand: 2.10.2022) |
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Recht 5 (Nachricht versenden): Der Benutzer darf eine Nachricht (kein EB) versenden. Bei Vergabe dieses Rechts sind die Rechte 03 "Nachricht erstellen" und 06 "Nachricht öffnen" automatisch mit vergeben. |
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Recht 6 (Nachricht öffnen): Der Benutzer kann vollständig auf alle Nachrichten in einem Postfach lesend zugreifen, die nicht als persönlich/vertraulich gekennzeichnet sind. Betreffzeilen werden in der Nachrichtenübersicht angezeigt. |
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Recht 7 (Nachricht exportieren/drucken): Der Benutzer darf Nachrichten, die nicht als persönlich/vertraulich gekennzeichnet sind, drucken und exportieren. |
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Recht 8 (Nachricht organisieren): Der Benutzer darf Nachrichten u.a. verschieben und Ordner sowie Etiketten verwalten. |
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Recht 9 (Nachricht in Papierkorb verschieben): Der Benutzer darf Nachrichten in den Papierko... |