Rz. 120
Der betriebliche Datenschutzbeauftragte genießt gem. § 6 Abs. 4 S. 2 BDSG Sonderkündigungsschutz, der nach Abberufung gem. § 6 Abs. 4 S. 3 BDSG noch für ein Jahr nachwirkt. Datenschutzbeauftragte sind seit dem 1.9.2009 nur noch außerordentlich kündbar, wobei keine Zustimmung eines Mitbestimmungsgremiums erforderlich ist. Der Sonderkündigungsschutz gilt nur, wenn der Arbeitgeber auch zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragen verpflichtet war, § 38 Abs. 2 BDSG. Er ist gem. § 38 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 BDSG nicht zur Bestellung verpflichtet, wenn in dem Unternehmen weniger als 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind. Der freiwillig bestellte Datenschutzbeauftragte genießt keinen Sonderkündigungsschutz. Das gilt auch, wenn die Zahl der Personen unter den Schwellenwert absinkt und die Bestellung des Datenschutzbeauftragen nicht widerrufen wurde. Ab dem Zeitpunkt beginnt der nachwirkende Sonderkündigungsschutz. Der Sonderkündigungsschutz des betrieblichen Datenschutzbeauftragten ist mit dem Unionsrecht und dem Verfassungsrecht vereinbar.
Praxishinweis
Arbeitgeber, die den Kündigungsschutz nach § 6 Abs. 4 S. 2, 3 BDSG vermeiden wollen, sollten von vornherein einen externen betrieblichen Datenschutzbeauftragten anstelle eines Arbeitnehmers bestellen. Bei der erstmaligen Bestellung ist der Arbeitgeber frei, ob er einen internen oder externen Datenschutzbeauftragten bestellt. Damit nicht der Widerrufsschutz nach § 4f Abs. 3 S. 4 BDSG eingreift, sollte die Bestellung befristet erfolgen.
Art. 48 Abs. 2 GG verleiht dem Bundestagsabgeordneten sowie dem wahlberechtigten Bewerber auf ein solches Mandat einen besonderen, verfassungsrechtlich garantierten Kündigungsschutz. Soll der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheines ordentlich gekündigt werden, bedarf es zuvor der Zustimmung der Zentralstelle. Wehrdienst Leistende sind über § 2 Abs. 1 ArbPlSchG, der gem. § 78 Abs. 1 ZDG entsprechend auf Zivildienst Leistende anwendbar ist, vor ordentlichen Kündigungen besonders geschützt. Dies gilt auch gem. § 19 MAVO und § 21 Abs. 2 MVG-EKD für Mitglieder in Arbeitnehmergremien der römisch-katholischen bzw. der evangelischen Kirche. Besonderheiten im Kündigungsschutzrecht bestehen ferner für den Immissionsschutzbeauftragten nach § 58 Abs. 2 BImSchG sowie den Abfallbeauftragten nach § 55 Abs. 3 KrW-/AbfG. Zur Kündigung im Berufsausbildungsverhältnis vgl. § 8, zum Kündigungsschutz bei Massenentlassungen vgl. § 4. Die Gleichstellungsbeauftragte ist gem. § 18 Abs. 5 S. 3 BGleiG vor Kündigung, Versetzung und Abordnung wie ein Mitglied der Personalvertretung geschützt. Der besondere Kündigungsschutz für den Strahlenschutzbeauftragten bezieht sich nach § 70 Abs. 6 S. 2 StrlSchG nur auf ordentliche Kündigungen, die nach dem Dezember 2018 zugegangen sind.
Daneben existieren weitere Gruppen, die einen besonderen Kündigungsschutz genießen. Insbesondere gilt dies für tarifvertraglich geschützte Arbeitnehmer, deren ordentliche Kündigung typischerweise mit dem Erreichen eines bestimmten Lebensalters und einer bestimmten Betriebszugehörigkeit ausgeschlossen ist. Allerdings sind nach der Rechtsprechung des BAG Arbeitnehmer mit Sonderkündigungsschutz, der aus einem solchen Verbot der ordentlichen Kündigung resultiert, dennoch in die Sozialauswahl einzubeziehen, wenn es ansonsten zu einem grob fehlerhaften Auswahlergebnis kommen würde.