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Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat vor der Antragstellung, in der Zeit zwischen Antragstellung und Entscheidung des Integrationsamtes und nach Antragstellung anhören.[180] Dies gilt sowohl für die ordentliche als auch die außerordentliche Kündigung. Im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung ist zu beachten, dass der Betriebsrat unmittelbar nach Erteilung der Zustimmung angehört und die Kündigung sofort nach Eingang der abschließenden Stellungnahme des Betriebsrats bzw. nach Ablauf der Drei-Tages-Frist des § 102 Abs. 2 S. 3 BetrVG erklärt wird. Erklärt i.S.d. § 174 Abs. 5 SGB IX ist eine Kündigung dann, wenn sie dem Arbeitnehmer zugegangen ist.[181] Um nicht in zeitliche Bedrängnis zu geraten, ist für die arbeitgeberseitige Beratung daher zu empfehlen, die Betriebsratsanhörung zumindest parallel zum Zustimmungsverfahren durchzuführen. Generell ist zu beachten, dass auch vor dem Ausspruch einer zweiten, ggf. nur vorsorglich erklärten Kündigung, eine erneute Anhörung des Betriebsrats erfolgen muss.

[180] BAG v. 3.7.1980, DB 1981, 103.

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