Rz. 1
In den nachfolgenden Tabellen sind die Zeitzuschläge für die Betreuung eines Kindes enthalten. Für zwei und mehr Kinder sind diese Zeiten entsprechend zu vervielfältigen, wobei jedoch Synergieeffekte zu berücksichtigen sind, die sich aus der gleichzeitigen Betreuung und Versorgung von zwei oder mehr Kindern ergeben. Eine Multiplikation der ausgewiesenen Werte mit der Anzahl der im Haushalt vorhandenen Kinder oder die Addition der Zeitanteile für ein Kind unter 3 und ein Kind von 7 Jahren wären ebenso nicht richtig. Wenn man zunächst rechnerisch in dieser Weise verfährt, müssen maßvolle Abschläge von der ermittelten Gesamtsumme vorgenommen werden. Die ermittelten Kinderzuschläge sind analog Tabelle 1 zwischen Mutter und Vater aufzuteilen. Die Kinderzuschläge gelten gleichermaßen für alle Haushaltstypen (HHT 1–3).
Nach Mehrlingsgeburten ist feststellbar, dass die Zeitzuschläge nicht entsprechend der Anzahl der Mehrlinge multipliziert werden können. Das wäre nicht ausreichend. Zwillinge erfordern bis zu ihrer Einschulung einen deutlich höheren Zeitaufwand als zwei Kinder unterschiedlichen Alters. Eine pragmatische Lösung wäre es, wenn die Zeitzuschläge für Kinder in Mehrlingshaushalten mit dem Faktor 2,5 für Zwillinge gerechnet würden.
Rz. 2
Zu den Werten der Tabellen 1 und 2 sind Zeitzuschläge für die Betreuung von Kindern jeweils bei der Mutter und dem Vater hinzuzusetzen.
Gewöhnlich nimmt die Betreuungsintensität von Kindern mit deren zunehmenden Lebensalter ab. Während der Säugling noch intensiv betreuungsbedürftig ist, ist das beinahe volljährige Kind im Haushalt der Eltern recht selbstständig. Je jünger das Kind ist, desto mehr ungeteilte Betreuungszeit ist erforderlich. Diese Betreuungszeit ist also von recht hoher Qualität. So würde niemand auf die Idee kommen, einen Säugling stundenlang unbeaufsichtigt in der Wohnung zu lassen, um in dieser Zeit Einkäufe zu erledigen. Allerdings kann aus der Notwendigkeit einer 24 Std.-Betreuung nicht geschlussfolgert werden, dass außerhalb dieser Kinderbetreuung im Haushalt nichts mehr möglich ist. In vielen Teilbereichen der Hausarbeit läuft die Kinderbetreuung "im Hintergrund" ab. Während das Baby schläft, wird Wäsche gewaschen, der Abwasch erledigt, gekocht etc. Würde man die Verrichtung der übrigen Hausarbeit zu der Betreuungszeit eines Babys addieren, so würde der Tag deutlich mehr als 24 Std. umfassen. Bei der Schadensregulierung ist deshalb der Umstand der Parallelerledigung von hauswirtschaftlichen Aktivitäten zu berücksichtigen.
Grundsätzlich ist allerdings anzumerken, dass die Verrichtung von Hausarbeit und parallele Kinderbetreuung keinesfalls dazu führen darf, dass Kinderbetreuungszeiten schadensersatzrechtlich nicht vergütet werden, weil die Betreuung neben der übrigen Haushaltsführungstätigkeit "ohne Mehraufwand" nebenher läuft. Diese Paralleltätigkeit muss durch einen erhöhtenStundenverrechnungssatz erfasst werden, weil eben auch Hausarbeit im Sinne eines Multitasking erledigt wird, die werthaltiger zu vergüten ist (vgl. Tabelle 7).
Die intensive Betreuung von Kindern (24 Std./Tag) läuft längstens bis zum Erreichen des 6. Lebensjahres. Spätestens mit der Einschulung reduziert sich die Zeit der häuslichen Betreuung. Schadensersatzrechtlich auszuklammern sind neben schulischen Zeiten auch Aufenthaltszeiten in der externen Kinderbetreuung wie Kindergarten, Tagesmutter o.ä. Schadensersatzrechtlich relevante Zeitzuschläge für die Kinderbetreuung können also nur diejenigen Aktivitäten auslösen, die im elterlichen Haushalt tatsächlich erbracht werden. Fremdbetreuungszeiten begründen keinen Schadensersatzanspruch.
Rz. 3
Die Zeitansätze bei Ziffer 4 beziehen sich ausschließlich auf Kinder im Alter von unter 3 Jahren. Hier stehen die intensive Kommunikation – sei es verbal, sei es nonverbal – sowie das gemeinsame Spielen im Vordergrund. Spielerisch erlernen Kinder in diesem Alter, sich im Haushalt bzw. der Familie zurechtzufinden und sie erwerben Fertigkeiten, die für ihr weiteres Leben unabdingbar sind. Der elterliche Zeiteinsatz für diese Aktivitäten kann sehr unterschiedlich ausfallen und hängt letzten Endes vom Erziehungsziel im Elternhaus ab. Bei den angegebenen Zeitwerten handelt es sich um Maximalangaben. In der Regel sind dies nicht ausschließlich Zeiten ungeteilter elterlicher Aufmerksamkeit für die Kinder. Es können sich Synergieeffekte daraus ergeben, dass neben der Kinderbetreuung Hausarbeit verrichtet wird. Deshalb dürfen die Werte der Ziffer 4 in der 1. Spalte nicht unreflektiert übernommen werden.
Rz. 4
Die in Ziffer 5 und 6 erfassten Aktivitäten betreffen Kinder vom 3. Lebensjahr an bis zum Erreichen der Volljährigkeit. Kinder lernen ab dem 3. Lebensjahr mit zunehmender Intensität bei steigendem Lebensalter, sich mit sich selbst zu beschäftigen. Anfangs steht Kinderspielzeug zur Verfügung, irgendwann Unterhaltungselektronik. Bei der Eigenbeschäftigung des Kindes ist es bis zur Einschulung jedenfalls noch erforderlich, dass sich die Eltern im Hinte...