Patricia Goratsch, Florian Enzensberger
Rz. 147
§ 2338 BGB gestattet dem Erblasser eines pflichtteilsberechtigten Abkömmlings, der überschuldet ist oder einen verschwenderischen Lebenswandel führt, dessen Pflichtteil entgegen § 2306 BGB durch Anordnung der Nacherbfolge, einem Nachvermächtnis und/oder der Testamentsvollstreckung zu belasten. Die Vorschrift soll dazu dienen, das Familienvermögen zugunsten der Familienangehörigen vor der Gefahr des Verlustes durch Verschwendungssucht oder Überschuldung zu schützen und stellt damit einen Akt der Zwangsfürsorge dar. Die Erbschaft wird vor dem Zugriff der Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten geschützt und zudem wird der Pflichtteilsberechtigte daran gehindert, seine Erbschaft zu verschwenden.
Rz. 148
Der Grund der Beschränkung muss zum Zeitpunkt der Errichtung der Verfügung bereits bestehen, und der Abkömmling darf sich zum Zeitpunkt des Erbfalls nicht dauerhaft von der Verschwendung abgewendet haben bzw. die Überschuldung muss noch bestehen. Eine derartige Beschränkung kann immer nur gegenüber dem Abkömmling, nicht gegenüber dem Ehegatten oder den Eltern des Erblassers erfolgen.
Rz. 149
Die Pflichtteilsbeschränkung hat in der Form einer letztwilligen Verfügung zu erfolgen. Für den Fall des Vorliegens der Voraussetzungen des § 2338 BGB greift die Pflichtteilsbeschränkung auch in Bezug auf den Pflichtteilsanspruch nach § 2305 BGB oder den Pflichtteil nach §§ 2315, 2316 BGB. Die Pflichtteilsbeschränkung kommt auch dann zum Tragen, wenn der Erbe nach § 2306 BGB ausschlägt und seinen Pflichtteil verlangen will, da der ihm zustehende Pflichtteil den Beschränkungen des § 2338 BGB unterliegt.
Rz. 150
Nach § 2338 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Erblasser dem Erben seinen Erb- und Pflichtteil lediglich als Vorerbe bzw. Vorvermächtnisnehmer übertragen und die gesetzlichen Erben des Pflichtteilsberechtigten zu dessen Nacherben bzw. Nachvermächtnisnehmern benennen. Dies führt zu der Konsequenz, dass durch die Vorerbschaft nicht nur der Pflichtteil bzw. Erbteil der Pfändung entzogen ist, sondern gem. § 863 ZPO auch die Nutzungen, soweit diese für den standesgemäßen Unterhalt des Pflichtteilsberechtigten und dessen Familie erforderlich sind.
Rz. 151
Praxishinweis
Im Fall einer Nachvermächtnisanordnung sollte aber immer an eine begleitende Verwaltungsvollstreckung gedacht werden, weil sich der Bedachte ansonsten durch Verfügung über den Gegenstand von der Beschränkung des Nachvermächtnisnehmers befreien kann. Dies gilt auch für die nach § 2338 Abs. 1 S. 2 BGB bestehende Variante, eine Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen. Auch hier kommt der Schutz des § 863 ZPO zur Anwendung, und dem Abkömmling steht ein Anspruch auf den jährlichen Ertrag zu.