Patricia Goratsch, Florian Enzensberger
Rz. 117
Die Auflage ist eine Anordnung von Todes wegen, durch die der Erblasser den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung oder einem Unterlassen verpflichtet, ohne einem anderen ein Recht auf diese Leistung oder Unterlassung im eigenen Interesse zuzuwenden (§ 1940 BGB). Durch die Auflage kann aber auch dem Erben oder einem Dritten ein Vermögensvorteil zugewandt werden. Die Einzelheiten zur Auflage regeln die §§ 2192–2196 BGB.
Rz. 118
Es handelt sich bei der Auflage somit nicht um eine letztwillige Zuwendung. Dadurch, dass die begünstigte Person keinen Anspruch erhält, unterscheidet sich die Auflage vom Vermächtnis. Die aufgrund der Auflage zu erbringende Leistung braucht im Gegensatz zum Vermächtnis keinen Vermögenswert zu besitzen. Ferner setzt die Auflage keinen Begünstigten voraus.
Rz. 119
Aufgrund dieser Rechtsnatur (kein Begünstigter und kein notwendiger Vermögensvorteil) eignet sich die Auflage in der Kautelarpraxis besonders für folgende Fallgruppen:
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Da kein Begünstigter angegeben werden muss, eignet sich die Auflage zur Begünstigung von Erbunfähigen, z.B. nicht rechtsfähigen Personengemeinschaften oder Tieren. |
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Mit der Auflage kann der Erblasser eigennützige oder fremdnützige Zwecke für die Zeit nach seinem Tod verfolgen, ohne deshalb jemand Bestimmten begünstigen oder ihm ein subjektives Recht zuwenden zu müssen. |
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Der Erblasser kann dadurch auch auf das Verhalten der von ihm mit Zuwendungen bedachten Personen über seinen Tod hinaus Einfluss nehmen, ihnen Pflichten auferlegen und sie zur Förderung seiner Ziele veranlassen. |
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Beispielhaft können folgende Pflichten auferlegt werden: ein Grundstück nicht zu veräußern, zu heiraten, einen bestimmten Beruf zu ergreifen, den Beruf, die Konfession oder den Wohnsitz nicht zu wechseln, einer Vereinigung beizutreten oder nicht beizutreten, Geld- oder Sachleistungen für bestimmte Zwecke, Durchführung der Beerdigung und der Grabpflege, Errichtung eines Grabmals, Pflege von Tieren etc. (allerdings darf die Verpflichtung nicht sittenwidrig sein). |
Rz. 120
Mit einer Auflage kann nur ein Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Wird der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer, etwa weil er die Zuwendung ausschlägt, so bleibt die angeordnete Auflage wirksam, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Beschwert ist dann der, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt (§§ 2192, 2161 BGB). Mehrere Erben gelten im Zweifel im Verhältnis ihrer Erbteile als beschwert.
Rz. 121
Da bei der Auflage kein Begünstigter vorhanden sein muss bzw. ihm kein Vollziehungsanspruch zusteht, hat das Gesetz, um die Vollziehung nicht vom Belieben des Beschwerten abhängig zu machen, den in § 2194 BGB genannten Personen das Recht eingeräumt, die Erfüllung der Auflage notfalls im Wege der Klage vom Beschwerten zu verlangen. Vollziehungsberechtigte Personen sind nach § 2194 BGB:
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Erben, falls ein Vermächtnisnehmer mit der Auflage beschwert ist; |
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Miterbe gegenüber dem beschwerten Miterben oder Vermächtnisnehmer; |
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zuständige Behörde, wenn die Vollziehung im öffentlichen Interesse liegt; |
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Testamentsvollstrecker; |
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vom Erblasser als Vollziehungsberechtigte in einer Verfügung von Todes wegen Benannte. |
Rz. 122
Der Erwerb einer Auflage unterliegt gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 ErbStG der Erbschaftsteuer. Der Beschwerte kann die Auflage als Nachlassverbindlichkeit abziehen. Zuwendungen, die kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, sind jedoch von der Besteuerung freigestellt (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG). Im Unterschied zum Vermächtnis hat der Begünstigte keinen Anspruch gegen den Erben auf Leistung (§ 1940 BGB). Aus diesem Grund kann die Besteuerung nur an die Erfüllung und nicht an den Erwerb des Anspruchs anknüpfen, wie beim Vermächtnis. Folglich entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 1 d) ErbStG mit der Vollziehung der Auflage. Um Abkömmlingen ihre Freibeträge beim Berliner Testament zu bewahren, kann durchaus mit einer Auflage gearbeitet werden. Dies wird durch § 6 Abs. 4 ErbStG nicht unterbunden, da er die Auflage nicht erwähnt. Der Vorteil aus steuerlicher Sicht im Verhältnis zum Vermächtnis liegt darin, dass der Begünstigte erst mit Vollziehung der Auflage erwirbt, der Belastete dessen ungeachtet die Verpflichtung von seinem Erwerb abziehen kann (§ 10 Abs. 5 Nr. 2 ErbStG).
Muster 7.6: Haustierversorgung durch Vermächtnis mit Auflage
Muster 7.6: Haustierversorgung durch Vermächtnis mit Auflage
Ich, _________________________, vermache dem Tierschutzverein München e.V., eingetragen im Vereinsregister _________________________ mit der Nr. _________________________ einen Geldbetrag i.H.v. 30.000 EUR verbunden mit der Auflage, meinen Dackel _________________________ nach meinem Tod aufzunehmen und bis zu seinem Tod zu versorgen. Das Vermächtnis entfällt, wenn der Verein der Auflage nicht nachkommt.