Rz. 55
Der Testamentsvollstrecker ist zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet (§ 2216 Abs. 1 BGB). Er muss das ihm anvertraute Vermögen erhalten und sichern, Verluste verhindern und die Nutzung des Vermögens gewährleisten.
Rz. 56
Der Erblasser kann dem Testamentsvollstrecker durch letztwillige Verfügung Anordnungen zur Verwaltung des Nachlasses gem. § 2216 Abs. 2 BGB erteilen (z.B. Verbot des Erwerbs von Aktien oder Anordnung einer bestimmten Anlagestrategie). Der Testamentsvollstrecker ist dann grundsätzlich verpflichtet, diese Anordnungen zu befolgen. Die Anordnungen des Erblassers sind für ihn bindend. Eine Verwaltungsanordnung des Erblassers wirkt nur schuldrechtlich, d.h. im Außenverhältnis ist der Testamentsvollstrecker nicht in seiner Verfügungsbefugnis beschränkt. Zuwiderhandlung gegen Verwaltungsanordnung des Erblassers stellen eine grobe Pflichtverletzung dar, die einen Schadensersatzanspruch gem. § 2219 BGB begründen oder eine Entlassung aus dem Amt nach § 2227 BGB rechtfertigen können. Der Testamentsvollstrecker kann aber von Verwaltungsanordnungen des Erblassers abweichen, wenn der Nachlass hierdurch gefährdet wäre oder wenn das Nachlassgericht auf seinen Antrag hin die Verwaltungsanordnung außer Kraft gesetzt hat (vgl. § 2216 Abs. 2 S. 1 BGB).
Rz. 57
Der Testamentsvollstrecker, der das ihm anvertraute Vermögen optimal nutzen muss, ist zur bestmöglichen Anlage von Bankvermögen verpflichtet. Hat der Erblasser keine besonderen Anordnungen getroffen, ist der Testamentsvollstrecker in der Wahl der Anlageform grundsätzlich frei. Er ist nicht verpflichtet, nur sichere oder gar mündelsichere Anlagen auszuwählen. Er soll den Erhalt des Nachlasses wertmäßig sichern, so dass – unter Berücksichtigung von Steuern und Inflation – eine mündelsichere Anlage zum wertmäßigen Erhalt nicht ausreicht. Der Testamentsvollstrecker kann daher auch höhere Risiken eingehen, wenn er diese sachgerecht beurteilen und kontrollieren kann. Er darf sich nicht nur mit einem durchschnittlichem Erfolg zufrieden geben, sondern muss nach besseren Ergebnissen streben.
Rz. 58
Wichtigstes Anlageziel ist die Erhaltung der Substanz. Außerdem muss der Testamentsvollstrecker für eine Mehrung des Vermögens sorgen. Welche Anlageziele der Testamentsvollstrecker verfolgen muss, hängt ab von der angeordneten Testamentsvollstreckung. Bei der Abwicklungsvollstreckung steht die Liquidierbarkeit des Vermögens zum Zwecke der alsbaldigen Auseinandersetzung des Nachlasses gegenüber der Erzielung von Erträgen im Vordergrund. Bei der Dauertestamentsvollstreckung hingegen muss nur liquides Vermögen vorgehalten werden, um Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen, das Ziel der Vermögensmehrung und Rentabilität überwiegt hier.
Rz. 59
Zulässig sind bei Kapitalanlageentscheidungen grundsätzlich auch spekulative Anlagen, wenn diese den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung entsprechen. Spekulative Anlagen sind daher nur zulässig, wenn nicht der gesamte Nachlass oder ein erheblicher Teil hiervon betroffen ist.
Rz. 60
Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich zur höchstpersönlichen Amtsausübung verpflichtet (§ 2218 Abs. 1 i.V.m. § 664 Abs. 1 BGB). Er kann daher das Amt bzw. dessen Ausübung nicht in Gänze auf einen Dritten übertragen. Wenn der Erblasser dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen hat, kann er aber Dritte mit der Verwaltung beauftragen, wenn er selbst nicht die für die jeweilige Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt (z.B. in Steuerangelegenheiten). So kann er beispielswiese in Vermögensangelegenheiten auch eine Bank oder einen Vermögensverwalter beauftragen, wenn er die konkreten Anlageentscheidungen selbst trifft, d.h. Anlagestrategie, Ertragsziele und Risiko selbst bestimmt, und den Beauftragten laufend überwacht.
Rz. 61
Gerade bei der Verwaltung komplexer Vermögen sollte der Erblasser dem Testamentsvollstrecker ausdrücklich gestatten, die Verwaltung des Nachlasses oder von Teilen hiervon auf geeignete Dritte zu übertragen.
Rz. 62
Muster 7.6: Berechtigung des Testamentsvollstreckers zum Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen
Muster 7.6: Berechtigung des Testamentsvollstreckers zum Abschluss von Vermögensverwaltungsverträgen
Der Testamentsvollstrecker ist ausdrücklich berechtigt, Dritte mit der Verwaltung meines Bankvermögens zu beauftragen bzw. zum Zeitpunkt meines Ablebens bestehende Verträge mit Dritten (insbesondere Vermögensverwaltungsverträge) fortzusetzen.
Rz. 63
Insbesondere bei großen Vermögen stellt die Anordnung bindender Anweisungen an den Testamentsvollstrecker für den Testamentsvollstrecker eine erhebliche Erleichterung dar, da sie Streitigkeiten über die Zulässigkeit einzelner Verwaltungshandlungen mit den Erben vermeidet.
Rz. 64
Muster 7.7: Pflicht zur Investition in bestimmte Anlagenformen
Muster 7.7: Pflicht zur Investition in bestimmte Anlagenformen
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, das der Testamentsvollstreckung unterliegende ...