Rz. 16

Die Testamentsvollstreckung kann nur durch eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden. Im gemeinschaftlichen Testament kann die Testamentsvollstreckung nicht als wechselbezügliche Verfügung angeordnet werden (§ 2270 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 BGB). Im Erbvertrag kann die Testamentsvollstreckung nur als einseitige Verfügung angeordnet werden (vgl. § 2299 Abs. 1 BGB; § 2278 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 BGB). Die Testamentsvollstreckung kann auch isoliert oder bei ansonsten geltender gesetzlicher Erbfolge angeordnet werden.

 

Rz. 17

Der Erblasser kann die Testamentsvollstreckung auch bedingt oder befristet anordnen (z.B. bis zum Erreichen der Volljährigkeit der zu Erben berufenen Abkömmlinge). Die Testamentsvollstreckung kann außerdem auf bestimmte Erbteile (z.B. den Erbteil von Abkömmlingen) oder auf einzelne Nachlassgegenstände (z.B. unternehmerisches Vermögen) beschränkt werden (vgl. § 2208 Abs. 1 S. 2 BGB).

 

Rz. 18

Die Regelungen zur Testamentsvollstreckung sind nicht allesamt zwingendes Recht. Die gesetzlichen Pflichten des Testamentsvollstreckers sind nur im Umfang des § 2220 BGB zwingender Natur, d.h. eine Befreiung ist nicht möglich hinsichtlich der Pflicht zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses (§ 2215 BGB), zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses (§ 2216 BGB) und zur Rechnungslegung (§ 2218 BGB). Von den übrigen Pflichten kann der Erblasser den Testamentsvollstrecker befreien. Die Rechte und Pflichten des Testamentsvollstreckers können (in den Grenzen des § 2220 BGB) vom Erblasser individuell ausgestaltet werden: er kann die Befugnisse des Testamentsvollstreckers inhaltlich, gegenständlich oder zeitlich beschränken (vgl. § 2208 BGB), er kann die Aufgaben des Testamentsvollstreckers aber auch erweitern.

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