Rz. 68
Das Amt eines Testamentsvollstreckers erlischt gem. § 2225 BGB bei seinem Ableben oder wenn ein Fall des § 2201 BGB eintritt (Geschäftsunfähigkeit, Beschränkung der Geschäftsfähigkeit oder Bestellung eines Betreuers bzw. bei juristischen Personen Verlust der Rechtsfähigkeit). Das Amt endet weiterhin durch Kündigung des Testamentsvollstreckers, die jederzeit gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden kann (§ 2226 BGB). Schließlich endet das Amt auch durch die Entlassung des Testamentsvollstreckers gem. § 2227 BGB, die das Nachlassgericht auf Antrag eines Beteiligten aussprechen kann, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere eine grobe Pflichtverletzung des Testamentsvollstreckers (§ 2227 Hs.2 BGB) oder dessen Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Die Beendigung der Testamentsvollstreckung führt dazu, dass der Testamentsvollstrecker zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet ist (§ 2218 Abs. 1 i.V.m. § 667 BGB) und der Erbe die Verfügungsbefugnis über den Nachlass zurückerlangt.
Rz. 69
Eine Beendigung der Testamentsvollstreckung tritt außerdem ein bei Zweckerreichung, d.h. wenn alle Aufgaben erledigt sind (Abwicklungsvollstreckung) oder ein vom Erblasser angeordneter Endtermin bzw. eine auflösende Bedingung eingetreten ist (Dauertestamentsvollstreckung). Die Dauertestamentsvollstreckung endet gem. § 2210 S. 1 BGB auch mit dem Ablauf der Dreißigjahresfrist, sofern kein Fall des § 2210 S. 2 BGB vorliegt. Bei einer Nacherbentestamentsvollstreckung gem. § 2222 BGB endet die Testamentsvollstreckung mit Eintritt des Nacherbfalls.
Rz. 70
Von der Beendigung der Testamentsvollstreckung (z.B. durch Zweckerreichung oder Zeitablauf) zu unterscheiden ist das Ende des Amtes eines bestimmten Testamentsvollstreckers. In diesem Fall (z.B. durch Kündigung eines Testamentsvollstreckers) kann die Testamentsvollstreckung dennoch fortdauern, z.B. wenn der Erblasser für diesen Fall einen Ersatztestamentsvollstrecker ernannt hat (vgl. § 2197 Abs. 2 BGB) oder das Nachlassgericht ersucht hat, einen Nachfolger zu ernennen (§ 2200 BGB). Durch die Möglichkeit der Ernennung eines Nachfolgers kann die Testamentsvollstreckung jedoch nicht über die zeitliche Grenze des § 2210 S. 1 BGB hinaus verlängert werden. Die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung verliert ihre Wirksamkeit mit dem Tode des letzten Testamentsvollstreckers, der innerhalb von 30 Jahren seit dem Erbfall zum Testamentsvollstrecker ernannt wurde.