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Zum mitwirkenden Verschulden des Geschädigten, zur Kausalität, zur Beweislast[221] und zur Verjährung gelten hinsichtlich des Ersatzanspruches aus § 89 WHG gegenüber den allgemeinen Vorschriften keine Besonderheiten.

[221] Das OLG Koblenz, Urt. v. 17.8.2017 – 1 U 729/15 sieht hinsichtlich § 89 WHG einen Anscheinsbeweis darin, wenn kurze Zeit nach der Sanierung eines nahegelegenen Abwasserkanals der Bakterieneintrag in das mit Fäkalbakterien verseuchte Wasser eines Brunnens massiv nachlässt.

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