Verfahrensgang
LG Koblenz (Urteil vom 11.06.2015; Aktenzeichen 1 O 392/14) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 11. Juni 2015 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz aufgehoben.
I. Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Ersatz des Schadens infolge der Verseuchung seines Brunnens (...[Y] Straße 50, ...[Z]) mit Fäkalbakterien ab Juni 2011 ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
II. Der Beklagte hat dem Kläger einen Betrag in Höhe von 2.396,59 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17. Dezember 2014 zu zahlen.
Dieser Zahlungsanspruch ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,00 EUR abwenden, sofern nicht der Kläger in Höhe von 115 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages Sicherheit leistet.
III. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits wird dem Schlussurteil in dieser Sache vorbehalten.
Gründe
I. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks ...[Y] Straße 50 in ...[Z] (Flur 39, Nr. 10/1). Dort betreibt er das Hotel "...[A]" mit Veranstaltungsräumen und einem Restaurant. Das Hotel liegt an der Straße am Hang eines Berges. Auf der anderen Seite der Straße fließt tiefer gelegen der Fluss ...[X].
Der Beklagte wird als Abwasserzweckverband von unterschiedlichen Gemeinden an der ...[X] getragen. Ihm obliegt die Abwasserbeseitigung dieser Gemeinden. Zu diesem Zweck unterhält er einen Abwasserkanal (sogenannter Verbindungssammler) längs der ...[Y] Straße. Auf Höhe des Grundstücks des Klägers ist der Verbindungssammler überwiegend auf diesem Grundstück verlegt (Gestattungsvertrag vom 24. Mai 2004). Auf und in der Nähe des Grundstücks des Klägers befinden sich zudem Revisionsschächte des Verbindungssammlers.
Der Kläger betrieb mangels Anschlusses an die öffentliche Trinkwasserversorgung auf seinem Grundstück einen Betriebsbrunnen, der sich in einer Entfernung von etwa 5 m zum vorbeilaufenden Verbindungssammler befand. Im Juni 2011 erwarb der Kläger eine neue Wasseraufbereitungsanlage für diesen Brunnen. Kurze Zeit danach wurde noch im Juni 2011 im Rahmen einer regelmäßigen Kontrolle des Betriebsbrunnenwassers festgestellt, dass das Wasser des Brunnens mit Fäkalbakterien verseucht war. Zudem wurde eine bräunliche Verfärbung des Wassers sowie dessen Durchsetzung mit Schwebstoffen festgestellt.
Der Kläger veranlasste daraufhin weitere Untersuchungen von Wasserproben. Diese ergaben, dass der Brunnen bakteriell hochgradig mit unterschiedlichen Bakterien kontaminiert war. In diesem Zusammenhang ließ der Kläger auch ein Gutachten der ...[B] mbH hinsichtlich des Zustands des Brunnens sowie der unterirdischen Fließrichtung des Grundwassers erstellen. Das durch den Kläger informierte Gesundheitsamt der Kreisverwaltung ...[W] ordnete darauf am 28. Juni 2011 die sofortige Außerbetriebsetzung des Brunnens wie auch die Schließung des Hotels an.
Der Beklagte ließ darauf Anfang Juli 2011 eine Kanaluntersuchung vor dem Grundstück des Klägers durch die Firma ...[C] GmbH mittels Kamerabefahrung durchführen. Dabei wurde der Verbindungssammler und auf Kosten des Klägers auch dessen Hausanschluss abgefahren. Bei der Befahrung wurde im Bereich zwischen Revisionsschächten ein Riss von 2 mm Breite im Scheitel des Sammlers festgestellt. Anschließend ließ die Beklagte durch die Firma ...[D] eine Druckprüfung des Verbindungssammlers vor dem Objekt des Klägers durchführen, bei der der genannte Riss die Prüfung bestand. Der Beklagte ließ in der Folge an dem Verbindungssammler wie auch den Revisionsschächten Ausbesserungsarbeiten vornehmen, deren Dauer und Intensität zwischen den Parteien streitig ist. Dabei wurde auch die Hausanschlussabwasserleitung des Klägers, die in den Verbindungssammler führt, durch die Beklagte mit einem Kunststoff ausgekleidet. Anschließend fand eine erneute Kamerabefahrung statt.
Der Kläger einigte sich zunächst mit dem Gesundheitsamt auf den vorläufigen Weiterbetrieb des ausgebuchten Hotels wie auch des Brunnens. Unter welchen Bedingungen dies geschah, ist zwischen den Parteien im einzelnen streitig. Im Anschluss daran ließ der Kläger eine oberirdische Notwasserleitung vom öffentlichen Wassernetz der Gemeinde zum Hotel verlegen und anschließen. Die Leitung wurde Ende Juli 2011 in Betrieb genommen. Ab diesem Zeitpunkt wurde kein Trinkwasser mehr aus dem Brunnen entnommen. Der Brunnen wurde weiterhin regelmäßig beprobt und das Wasser mikrobiologisch untersucht. Eine Kontamination konnte seit November 2011 nicht mehr festgestellt werden.
Aufgrund des bevorstehenden Winters entschloss sich der Kläger dazu, die nicht frostgeschützte oberirdische Notwasserleitung durch eine stationäre unterirdische Frischwasserleitung zu ersetzen. Für den Fall eines Problems bei der Inbetriebnahme der Frischwasserleitung ließ er den Betriebsbrunnen zudem durch die Firma ...[E] reinigen.
Wegen der Lage des klägerischen Grundstücks im Außenbereich versagte die zuständige ...[F] die Herstellung eines Anschlusse...