Rz. 14

Der Selbstbehalt des M gegenüber vjK (1.400 EUR) wäre nicht gewahrt. Ihm blieben nur 1.236,50 EUR (2.300 – 379 – 684,50 EUR).

 

SüdL

21.3 Im Übrigen gilt beim Verwandtenunterhalt der angemessene Selbstbehalt.

21.3.1 Er beträgt gegenüber volljährigen (Anm.: nicht privilegierten) Kindern 1.400 EUR. Hierin sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 550 EUR enthalten.

 

Rz. 15

VjK ist im Fallbeispiel nicht privilegiert. Er ist zwar jünger als 21 Jahre und lebt bei einem Elternteil, aber er befindet sich nicht in allgemeiner Schulausbildung.

 

§ 1603 Leistungsfähigkeit

[…]

(2) …Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahrs gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. […]

 

Rz. 16

Auch der Mindestbedarf der Ehefrau des M, F2, wäre nicht gewahrt.

 

SüdL

22. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten

[…]

22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder

Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes beträgt 1.120 EUR.

 

Rz. 17

Es ist deshalb nunmehr zu berücksichtigen, dass vjK, der im Beispiel nicht privilegiert ist (vgl. § 1603 Abs. 2 BGB), gegenüber der neuen Ehefrau F2 nachrangig ist.

 

§ 1609 Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter

Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

1. minderjährige unverheiratete Kinder und Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2,
2. Elternteile, die wegen der Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer Ehe von langer Dauer; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
6. Eltern,
7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.
 

Rz. 18

Der Unterhalt der vorrangigen zweiten Ehefrau F2 ist deshalb nunmehr ohne Vorwegabzug des Kindesunterhalts zu berechnen.

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