Rz. 22

Nach Abzug des Kindesunterhalts und des (Familien)Unterhalts für F2 blieben M nur 1.161 EUR (2.300 – 379 – 760 EUR). Sein Selbstbehalt gegenüber vjK (1.400 EUR) ist erwartungsgemäß wieder unterschritten.

 

Rz. 23

Somit steht für vjK nur zur Verfügung, was nicht für den Selbstbehalt des M und für den (vorrangigen, allerdings auf den Mindestbedarf von 1.120 EUR herabgesetzten) Unterhalt von F benötigt wird. Nach Abzug von Ehegattenunterhalt und Selbstbehalt stehen für vjK nur 140 EUR zur Verfügung (2.300 – 760 – 1.400 EUR).

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