Rz. 124

Anrechte können im Rahmen einer Vereinbarung der Eheleute nur übertragen oder begründet werden, wenn die maßgeblichen Versorgungsregelungen das zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen (§ 8 Abs. 2 VersAusglG). Die Regelung geht über den früheren Rechtszustand deutlich hinaus. Gleichwohl hat sie nur klarstellenden Charakter. Entsprechende Bestimmungen fanden sich auch schon bislang in den jeweiligen Versorgungssystemen. Sie soll vermeiden, dass Verträge zu Lasten Dritter geschlossen werden. Verstößt eine Vereinbarung gegen das Verbot, ist sie nichtig.

 

Rz. 125

Über Anrechte in den öffentlich-rechtlichen Sicherungssystemen können die Eheleute nicht disponieren (vgl. §§ 32, 46 Abs. 2 SGB I) – mit der Ausnahme des (völligen oder teilweisen) Ausschlusses des Ausgleichs; denn dadurch werden die Versorgungsträger nicht anders gestellt, als ließen sich die Eheleute nicht scheiden. Zu Verrechnungsabreden zur Vermeidung des externen Ausgleichs von Beamtenversorgungen siehe Rdn 71 ff.

 

Rz. 126

Die Regelung ist v.a. für hohe Ausgleichswerte aus privaten Versorgungen von Bedeutung: Hier können sich die Eheleute im Rahmen einer Gesamt-Vermögensauseinandersetzung unter Einbeziehung der beteiligten Versorgungsträger darüber einigen, zugunsten der ausgleichsberechtigten Person ein Anrecht in einer gewissen Höhe zu schaffen. Solche Versorgungsträger haben durchaus Interesse an solchen Vereinbarungen der Eheleute zu partizipieren – etwa wenn diese einem von ihnen ein Anrecht komplett übertragen wollen – zumal sie dann an die engen Anforderungen des § 11 VersAusglG nicht gebunden sind. In Betracht kommt auch, dass die Ehegatten auf diese Weise bei einem Versorgungsträger bestehende unterschiedliche Anrechte zusammenfassen und damit die Lage für alle Seiten ökonomischer gestalten.

 

Rz. 127

Die Zustimmung des Versorgungsträgers kann noch bis zur Entscheidung über die Versorgungsausgleichssache erteilt werden.

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