Rz. 87
Bei entsprechender Mitwirkung des Versorgungsträgers (vgl. § 14 Abs. 1 VersAusglG) kommt eine Vereinbarung der Ehegatten auch in Bezug auf die Durchführung des externen Ausgleichs in Betracht. Das Gesetz sieht zwar vor, dass die Vereinbarung eines externen Ausgleichs zwischen dem Versorgungsträger und dem in Bezug auf die dort bestehende Versorgung Ausgleichsberechtigten getroffen werden muss. Das schließt es aber nicht aus, dass die Eheleute einen derartigen externen Ausgleich bereits in ihrer Vereinbarung über den Versorgungsausgleich vereinbaren und die entsprechenden Erklärungen abgeben, sodass der Versorgungsträger im "Ernstfall" nur noch zustimmen muss, um diese Vereinbarung insofern wirksam werden zu lassen. Diese Zustimmung können sie natürlich auch unmittelbar einholen; denn das Gesetz fordert nur, dass der externe Ausgleich zwischen dem Ausgleichsberechtigten erfolgen muss, verlangt aber nicht, dass diese Zustimmung erst im Scheidungsverfahren erteilt werden kann.
Rz. 88
Beispiel
M ist Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Diese hat ihm eine direkte Altersversorgung zugesagt. Für den Fall einer Scheidung seiner Ehe mit F will er nicht, dass diese über die Altersversorgung noch weitere Verbindungen mit der GmbH aufweist. Andererseits will er F aber auch nicht von einem Ausgleich der Altersversorgung ausschließen. Er vereinbart deswegen mit F, dass ein Ausgleich der Altersversorgung nur auf externem Wege stattfinden darf. Namens der GmbH stimmt er dieser Vereinbarung sofort zu.
Durch die Vereinbarung ist der Ausgleich bei der Scheidung auf die Form des externen Ausgleichs beschränkt. Über die Zielversorgung wurde in dem Beispiel noch keine Abrede getroffen. Diese kann daher von der Ausgleichsberechtigten ohne Einschränkungen i.R.d. gesetzlichen Möglichkeiten getroffen werden.
Rz. 89
Vereinbart werden kann auch, über welchen Versorgungsträger im Fall eines externen Ausgleichs ausgeglichen werden soll. Zwar wird nach § 15 Abs. 1 VersAusglG die Zielversorgung beim externen Ausgleich durch den Ausgleichsberechtigten einseitig bestimmt. Das schließt es aber nicht aus, diese Zielversorgung schon frühzeitig (d.h. lange vor einer möglichen Scheidung) festzulegen. Und auch sonst spricht nichts dagegen, diese Wahl bereits in eine Vereinbarung des externen Ausgleichs hinein zu nehmen und anzukündigen, welche externe Zielversorgung mit dem Ausgleich befasst werden soll. Es handelt sich aber noch nicht um die Ausübung des Wahlrechts; denn dieses wird ggü. dem Gericht ausgeübt (siehe unten § 8 Rdn 401 ff.).
Rz. 90
Ob einer Vereinbarung der Zielversorgung wirklich verbindlicher Charakter zukommt bzw. welche Folgen diese hat, ist nicht geklärt. Für die Annahme einer normalen vertraglichen Bindungswirkung spricht, dass es sich um eine vertragliche Vereinbarung wie jede andere auch handelt. Dagegen spricht, dass der Ausgleichspflichtige kein schutzwürdiges Interesse daran haben kann mitzubestimmen, in welche externe Versorgung die Ausgleichszahlungen für das von ihm auszugleichende Anrecht fließen sollen. Ändert deswegen später der Ausgleichsberechtigte später seine in der Vereinbarung niedergelegte Wahl, dann mag das zwar eine Pflichtverletzung sein. Schadensersatzansprüche werden daraus aber regelmäßig nicht folgen, weil dem Ausgleichspflichtigen aus einem Austausch der Zielversorgung keine Vermögensnachteile entstehen können.