Rz. 35
Der Katalog des § 6 VersAusglG ist nicht abschließend. Die Eheleute können vertraglich auch andere als die genannten Punkte regeln, solange das nicht gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen verstößt.
1. Bedingungen für den Versorgungsausgleich
Rz. 36
Eine Vereinbarung der Ehegatten über den Versorgungsausgleich kann auch darin bestehen, weitere, im Gesetz nicht vorgesehene Bedingungen für den Ausgleich zu statuieren. So können sie etwa festlegen, dass ein Versorgungsausgleich nur stattfinden soll, wenn sie eine bestimmte Ehedauer erreichen oder wenn ihnen Kinder geboren werden. Ebenso kann der Versorgungsausgleich davon abhängig gemacht werden, dass der andere Ehegatte keine ausreichende eigene Versorgung für den Fall des Alters erlangt hat.
Rz. 37
Umgekehrt können (und sollten) Ausschlüsse des Versorgungsausgleichs auflösend bedingt werden, wenn der Ausschluss so weit gehend ist, dass es ohne die Bedingung dazu kommen könnte, dass der Ausschluss im Wege der Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG für unwirksam gehalten würde.
Rz. 38
Beispiel
M und seine Frau F haben den Versorgungsausgleich durch Ehevertrag schon vor der Eheschließung ausgeschlossen. Zu diesem Zeitpunkt beabsichtigen beide, keine Kinder zu bekommen und selbst ein Leben lang berufstätig zu sein. Vorsichtshalber nehmen sie aber die Klausel auf, dass der Ausschluss des Versorgungsausgleichs hinfällig werden soll, wenn doch ein Baby geboren werden sollte, weil sie auf jeden Fall verhindern möchten, dass der Rest des Ehevertrags ebenfalls als unwirksam angesehen werden könnte.
Rz. 39
Zu beachten ist aber, dass eine auflösende Bedingung eines Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nur solange in Betracht kommt, wie das Gericht nicht (bei der Scheidung) festgestellt hat, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Das bedeutet, dass die Ehegatten keine Regelung treffen können, durch welche die Beschränkungen des § 32 VersAusglG in Bezug auf die Abänderung und Anpassung von Entscheidungen und Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich umgangen werden können.
Rz. 40
Beispiel
M und seine Frau F haben eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich getroffen, nach welcher ein Versorgungsausgleich zunächst ausgeschlossen sein und erst dann stattfinden soll, wenn beide Beteiligten den Renteneintritt erleben. Mit dieser Abrede beabsichtigen sie, die Wirkungen des § 32 VersAusglG in Bezug auf private und betriebliche Anrechte (siehe dazu § 10 Rdn 8 ff.) zu vermeiden, falls einer von ihnen vor der Erreichung der Altersgrenze verstirbt, sodass dann die selbst erwirtschafteten Anrechte immer noch bei demjenigen Ehegatten verbleiben, welcher sie selbst erworben hat. Als sie lange vor diesem Zeitpunkt geschieden werden, trifft das Gericht im Hinblick auf die Vereinbarung keine Regelung über den Versorgungsausgleich und stellt im Tenor fest, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet (vgl. § 224 FamFG). Als beide ehemaligen Ehegatten Rentner werden, wollen Sie den Versorgungsausgleich (nach §§ 9 ff. VersAusglG) nun durchführen.
Der Ausgleich ist ausgeschlossen, denn durch die Entscheidung, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde, steht fest, dass die Bedingung nicht mehr eintreten kann. In Betracht kommt allenfalls eine Abänderung nach § 227 Abs. 2, § 225 FamFG, durch welche aber gerade die privaten und betrieblichen Anrechte nicht erfasst werden (vgl. § 225 Abs. 1 FamFG, § 32 VersAusglG).
2. Aufschiebende Befristungen des Versorgungsausgleichs
Rz. 41
So wie die Eheleute für den Ausschluss bzw. den Versorgungsausgleich Bedingungen vereinbaren können, können sie auch bestimmen, dass der Versorgungsausgleich erst von einem bestimmten Termin an beginnen soll. Wird dieser Termin von dem Bestehen der Ehe in diesem Moment abhängig gemacht (ex ante), handelt es sich um eine Bedingung, weil es dann im Moment der Vereinbarung noch unsicher ist, ob dieses Ereignis eintreten kann. Treffen die Eheleute dagegen nach einer bestimmten Dauer der Ehe die Vereinbarung, dass die in dieser Zeit erworbenen Anrechte nicht ausgeglichen werden dürfen, handelt es sich dagegen um eine Befristung des Versorgungsausgleichs.
Rz. 42
Beispiel
M und seine Frau F haben in den ersten Jahren ihrer Ehe in etwa gleich verdient und in etwa gleiche Anrechte auf Altersversorgung erworben. Sie vereinbaren, dass insoweit kein Ausgleich stattfinden soll, sondern dass erst die Anrechte ausgeglichen werden sollen, die vom Zeitpunkt der Vereinbarung an erworben werden, weil von jetzt an F aus gesundheitlichen Gründen nur noch halbschichtig tätig sein will.
Rz. 43
Da der Ausschluss des Versorgungsausgleichs insgesamt zulässig ist, ist diese Vereinbarung als minus dazu ebenfalls grds. zulässig. Gegen sie kann auch nicht eingewendet werden, dass mit ihr das Ehezeitprinzip (§ 1 Abs. 1 VersAusglG) modifiziert wird: Zwar führt diese Einigung dazu, dass für einen Teil der Ehezeit Versorgungsanrechte nicht ausgeglichen werden. Insofern führt die Vereinbarung also wirtschaftlich betrachtet zu dem gleich...