Rz. 61

Verfahrenskostenhilfe kann nach § 114 ZPO beantragen, wer

nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Verfahrenskosten nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten zahlen kann,
wenn nach den allgemeinen Voraussetzungen die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint
und hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.
 

Rz. 62

§ 114 ZPO gilt über §§ 113 Abs. 1 u. 76 Abs. 1 FamFG in allen Familiensachen. Das Gericht kann zur Beurteilung der Erfolgsaussichten und der Frage möglicher Mutwilligkeit Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlage von Urkunden anordnen, Auskünfte einholen sowie Zeugen und Sachverständige hören. Mutwillig handelt nach der herrschenden Rechtsprechung derjenige, der davon abweicht, was bei der auch hier erlaubten und notwendigen lediglich vorläufigen Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht eine verständige ausreichend bemittelte Partei in einem gleich liegenden Fall tun würde.[75]

[75] BVerfG Rpfleger 2002, 213; OLG Dresden FamRZ 2004, 1982; OLG Karlsruhe FamRZ 2004, 550.

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