Rz. 167

In der Praxis ist oft zu beobachten, dass Verfahrenskostenhilfe beantragt wird, obwohl ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss besteht, mit der Folge, dass die VKH vom Gericht aufgrund eines bestehenden Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss abgelehnt wird. Dies kommt insbesondere dann vor, wenn sich aus dem Vortrag im Antragsentwurf ergibt, dass der Verfahrensgegner prozesskostenvorschusspflichtig und auch -fähig wäre (z.B. in Unterhaltsverfahren, wenn zum Einkommen des Antragsgegners, das der Berechnung des Unterhaltsanspruchs gedient hat, vorgetragen wird).

 

Rz. 168

Nach Meinung des BGH stellt ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (§§ 1360a Abs. 4 i.V.m. 1361 Abs. 4 S. 4, 1610 Abs. 2 BGB) Vermögen dar und führt damit zur Ablehnung der begehrten VKH.[203] Ob ein Verfahrenskostenvorschussanspruch besteht oder nicht bzw. ob dieser durchgesetzt werden kann oder nicht, ist vom Antragsteller darzulegen.[204] In einem Fall, in dem für eine isolierte Angelegenheit VKH beantragt worden ist, nachdem versäumt wurde, vor Rechtskraft der Scheidung einen entsprechenden Verfahrenskostenvorschuss zu fordern, versagte das OLG Zweibrücken die begehrte VKH.[205]

 

Rz. 169

§ 127a ZPO wurde durch Art. 27 Nr. 7 FGG-RG gestrichen. Über § 246 FamFG wurde die Möglichkeit geschaffen, einen Anspruch auf Kostenvorschuss für jedes gerichtliche Verfahren durch einstweilige Anordnung titulieren zu lassen, selbst dann, wenn ein dringendes Bedürfnis nicht gegeben ist. Die einstweilige Anordnung nach § 246 FamFG ergeht aufgrund mündlicher Verhandlung, wenn dies zur Aufklärung des Sachverhalts oder für eine gütliche Beilegung des Verfahrens geboten erscheint.

 

Rz. 170

Ein Verfahrenskostenvorschuss kann auch von einem volljährigen Kind beansprucht werden, das sich noch in Ausbildung befindet und deshalb noch keine eigene Lebensstellung erlangt hat.[206]

Zum Gegenstandswert für derartige einstweilige Anordnungsverfahren siehe § 2 Rdn 457.

[203] BGH FamRZ 2008, 1842; vgl. dazu auch: Philippi, FPR 2002, 479 m.w.N.
[204] BGH FamRZ 2008, 1842; OLG Koblenz FPR 2002, 545; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1414 f.
[205] OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 757.

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