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Kläger und Beklagter werden gleichzeitig von der Entscheidung des Gerichts über den weiteren Verfahrensverlauf unterrichtet. Wird ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt, ist die Ladung mit der Klageschrift zuzustellen. Dem Beklagten muss eine Einlassungsfrist von mindestens zwei Wochen vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung eingeräumt werden (§ 274 ZPO).

Der frühe erste Termin, in dem die Erörterung von Streitpunkten erfolgt, dient der Vorbereitung auf den Haupttermin (§ 279 ZPO).

Das Gericht kann dem Beklagten gem. § 275 Abs. 1 ZPO zur Vorbereitung des frühen ersten Termins Fristen zur Klageerwiderung setzen.

In dem frühen ersten Termin kann ein VU ergehen, da es sich bei diesem Termin um einen "echten" Verhandlungstermin handelt.

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