Rz. 215

Auch Sie werden es schon erlebt haben: die Klage ist beim Gericht eingereicht, vor Zustellung der Klage (oder des Mahnbescheides) leistet der Beklagte.

 

Rz. 216

Die Klage muss zurückgenommen werden. Üblicherweise ist vor Rechtshängigkeit die Erledigungserklärung nicht zulässig. Bei Klagerücknahme ist der Kläger gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dies gilt dann nicht, wenn der Grund zur Klage vor Rechtshängigkeit entfallen ist (§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Das Gericht entscheidet über die Kostentragungsverpflichtung nach billigem Ermessen und berücksichtigt dabei den bisherigen Streitstand (also ob davon auszugehen ist, dass die Klage bei Durchführung des Verfahrens erfolgreich gewesen wäre).

 

Rz. 217

Das Gericht entscheidet über die Kostentragungspflicht durch Beschluss (§ 269 Abs. 4 ZPO). Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die Zulässig­keit dieser sofortigen Beschwerde hängt erneut davon ab, dass wegen der Hauptsache an sich, die Berufung möglich gewesen wäre (Überschreiten des Wertes der Besch­wer i.H.v. 600,00 EUR). Unzulässig ist die sofortige Beschwerde auch dann, wenn wegen der Kosten bereits ein unanfechtbarer Kostenfestsetzungsbeschluss ergangen ist.

 

Rz. 218

 

Praxistipp:

Wenn Sie die Klage zurücknehmen und der Grund der Klagerücknahme darin liegt, dass der Beklagte nach Einreichung der Klage geleistet hat, stellen Sie gleich in Ihrem Rücknahmeantrag einen begründeten Kostenantrag.

 

Rz. 219

Muster 7.25: Klagerücknahme verbunden mit Kostenantrag

 

Muster 7.25: Klagerücknahme verbunden mit Kostenantrag

In Sachen

(vollständige Parteienbezeichnung, wenn Ihnen das Aktenzeichen ggf. nicht bekannt ist)

_________________________/_________________________

– Aktenzeichen –

wird die am _________________________ erhobene Klage zurückgenommen. Der Beklagte hat mit Wertstellung vom _________________________ die anhängige Forderung des Klägers beglichen.

Gleichzeitig wird beantragt,

dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits gem. § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen und die nicht verbrauchten Gerichtskosten zurück zu erstatten. Es wird anwaltlich versichert, dass diese aus eigenen Mitteln verauslagt worden sind.
 

Rz. 220

 

Hinweis:

Hat der Kläger die Gerichtskosten selbst gezahlt, dann bitten Sie um Erstattung direkt an den Kläger oder legen eine Geldempfangsvollmacht vor.

Begründung:

Bei Klageerhebung befand sich der Beklagte mit der Leistung der Forderung in Verzug (siehe Seite … der Klageschrift). Er hat durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben.

Ein Kostenfestsetzungsantrag ist diesem Antrag bereits zur beschleunigten Bearbeitung der Angelegenheit beigefügt.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Rechtsanwalt

 

Rz. 221

 

Hinweis:

Die Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV RVG ist durch die Einreichung der Klage bereits in voller Höhe entstanden.

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