Rz. 41

Zitat

"Die materielle ("innere") Rechtskraft hindert abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen", Zöller, ZPO, Vorbem. zu § 322 Rn 3.

Die materielle Rechtskraft resultiert aus der formellen Rechtskraft. Sie muss aber nicht zwangsläufig die Folge der formellen Rechtskraft sein.

 

Beispiel:

In dem Urkundenverfahren erlässt das AG ein Vorbehaltsurteil, das in formelle Rechtskraft erwächst. In dem sich anschließenden Nachverfahren hebt das AG das Vorbehaltsurteil auf und weist die Klage ab.

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