Rz. 72

Die Kostenfestsetzung bietet demjenigen, dem ein Kostenerstattungsanspruch zusteht, einen kostengünstigen Weg zur Erlangung eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels (Kostenfestsetzungsbeschluss). Nach Abschluss des Verfahrens muss der Auftraggeber wegen seiner Kosten aus dem Verfahren kein Klageverfahren einleiten. Festsetzbar sind i.R.d. Kostenfestsetzung nur gesetzliche Vergütungsansprüche. Hat der Auftraggeber mit dem RA eine Vergütungsvereinbarung abgeschlossen, ist nur die gesetzliche Vergütung festsetzbar. Der Kostenschuldner schuldet nur die gesetzliche Vergütung.

 

Rz. 73

Gem. § 103 Abs. 2 ZPO ist der Antrag auf Erstattung der Kosten beim Prozessgericht erster Instanz zu stellen. Der Antrag muss eine Vergütungsberechnung enthalten. Dem Gesuch ist eine Abschrift beizufügen, die dem zur Kostenerstattung Verpflichteten zugestellt wird (bzw. seinem Prozessbevollmächtigten).

 

Rz. 74

Für das Kostenfestsetzungsverfahren erhält der RA keine Vergütung. Das Verfahren gehört gem. § 19 Abs. 1 Nr. 13 RVG zum Rechtszug.

 

Rz. 75

 

Praxistipp:

Je eher Sie nach Vorliegen der Kostenentscheidung einen Antrag einreichen, umso schneller liegt Ihnen der Kostenfestsetzungsbeschluss vor. So können Sie z.B. in gerichtlichen Verfahren, in denen sich der Beklagte überhaupt nicht geäußert hat und Sie ein Versäumnisurteil erwarten, das fertige Kostenfestsetzungsgesuch in die Terminsakte legen, damit dieses am Terminstag zur Gerichtsakte gereicht werden kann, wenn erwartungsgemäß ein Versäumnisurteil ergeht. Erscheint der Beklagte doch und es ergeht kein Versäumnisurteil, war Ihre Arbeit natürlich überflüssig. Wenn Sie Glück haben, ergeht ein Versäumnisurteil. Ist der Kostenfestsetzungsantrag bereits fertig, ist es möglich, dass ein Kostenfestsetzungsbeschluss gem. § 105 Abs. 1 ZPO ergeht. Gem. § 795a ZPO benötigen Sie dann keine besondere Vollstreckungsklausel und können aus Urteil und Kostenfestsetzungsbeschluss gleichzeitig vollstrecken. Eine Wartefrist gem. § 798 ZPO ist bei einem "vereinfachten Kostenfestsetzungsbeschluss" nicht einzuhalten.

 

Rz. 76

Die üblichen Formulare für Kostenfestsetzungsanträge, die im Handel erhältlich sind oder durch Softwareunternehmen angeboten werden, berücksichtigen nicht die Bedürfnisse der Praxis. Ich empfehle Ihnen, einen erweiterten Antrag zu stellen, der auch weitere Verfahrensabläufe berücksichtigt.

 

Rz. 77

Muster 7.2: Kostenfestsetzungsantrag

 

Muster 7.2: Kostenfestsetzungsantrag

An das

Prozessgericht I. Instanz

Kostenfestsetzungsantrag gem. §§ 103, 104 ZPO

In Sachen

X ./. Y

– Aktenzeichen –

beantragen wir,

die mit der nachstehend erfolgten Berechnung entstandene gesetzliche Vergütung gegen den zur Kostenerstattung Verpflichteten (Kläger oder Beklagten) festzusetzen und auszusprechen, dass der festzusetzende Betrag ab Eingang des Gesuchs mit 5 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst wird (§ 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO).

Es wird bereits jetzt mitgeteilt, dass kein Einverständnis damit besteht, das Kostenfestsetzungsverfahren bis zum Abschluss eines etwaigen Rechtsmittelverfahrens zurückzustellen. Um den vorherigen Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses, dessen Zustellung und Aushändigung in vollstreckbarer Form wird ausdrücklich gebeten.

Es wird ausdrücklich beantragt,

etwa nicht in der Berechnung berücksichtigte Gerichtskosten ebenfalls festzusetzen.

Die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses und Zusendung zu unseren Händen werden ausdrücklich beantragt.

Kostenforderung

– Vergütungsberechnung –/keine Rechnungsnummer im Kostenfestsetzungsverfahren –

(Ausnahme: Kostenfestsetzungsantrag des RA nach einer Gebührenklage)

berechnet gem. §§ 2 Abs. 2, 13 RVG

Gegenstandswert

_________________________ EUR

_________________________ EUR

Fortführen mit der entstandenen Vergütung und gezahlten Gerichtskosten

Der Antragsteller ist nicht (oder ist) zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Rechtsanwalt

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