Rz. 222

Auch bei den Gerichten arbeiten Menschen. Daher: Fehler gehören dazu.

 

Rz. 223

Insbes. bei Säumnis des Klägers kann es sein, dass das Gericht mit der Kostenentscheidung feststellt: "Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen", obwohl der Kläger säumig war. Gem. §§ 95, 344 ZPO hat grds. die säumige Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Weicht hier die Kostenentscheidung von der gesetzlichen Lage ab, ist nicht sofortige Beschwerde zu erheben.

 

Rz. 224

Liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit i.S.v. § 319 Abs. 1 ZPO vor, muss die Berichtigung des Urteils beantragt werden. Eine Frist für diesen Antrag ist nicht gesetzlich vorgegeben. Allerdings ist es immer sinnvoll, dass Sie auch hier unverzüglich vorgehen.

 

Rz. 225

Muster 7.26: Berichtigung des Urteils (oder eines Beschlusses) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

 

Muster 7.26: Berichtigung des Urteils (oder eines Beschlusses) wegen offensichtlicher Unrichtigkeit

In Sachen

_________________________/_________________________

– Aktenzeichen –

wird beantragt,

das Urteil wegen offensichtlicher Unrichtigkeit der Kostenentscheidung zu berichtigen.

Begründung:

Der Beklagte ist in voller Höhe antragsgemäß verurteilt worden. Der Kläger hat Zahlung in Höhe von _________________________ EUR begehrt. Diesem Antrag ist das Gericht ohne Einschränkung gefolgt. Die durch das Gericht ausgesprochene Kostenquote (1/3 Kläger; 2/3 der Beklagte) entspricht nicht dem Verhältnis von Obsiegen zu Unterliegen. Gem. § 91 Abs. 1 ZPO hat der Beklagte die Kosten des gesamten Rechtsstreits allein zu tragen. Die Kostenentscheidung ist daher im Sinne von § 319 Abs. 1 ZPO offensichtlich unrichtig. Berichtigung ist daher geboten.

Ein Kostenfestsetzungsantrag (und kein Kostenausgleichungsantrag) ist diesem Gesuch daher bereits beigefügt.

Beglaubigte und einfache Abschrift anbei

Rechtsanwalt

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