Rz. 17

Die Kosten eines Rechtsstreits bestehen aus:

Vergütung der beteiligten RAe (sofern RA beauftragt sind),
Gerichtskosten; die Gerichtskosten eines Rechtsstreits berechnen sich grds. nach dem GKG. Sie sind i.d.R. von der Höhe des Gerichtsgebührenwerts abhängig. Sofern kein Streitwert feststeht, findet eine Schätzung statt, oder es werden Festgebühren erhoben.
Auslagen des Gerichts, (Zustellungen von Beschlüssen, Urteilen, Zeugenentschädigungen, Sachverständigenkosten, Dolmetscherkosten),
notwendige für die Prozessführung erbrachte Auslagen (z.B. Fahrtkosten zum Termin, Ersatz für Zeitversäumnis usw.).

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