OFD Frankfurt, Verfügung v. 26.11.2019, FG 2018 A - 009 - St 68
1. Anwendung
Seit dem 01.07.2004 sind für Kostenentscheidungen im finanzgerichtlichen Verfahren das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) sowie ab dem 20.12.2012 die Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) anzuwenden.
2. Kostenentscheidung
Über die Frage, wer die Kosten eines finanzgerichtlichen Verfahrens zu tragen hat (§ 135 – § 138 FGO), entscheidet das Gericht im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss (§ 143 FGO).
Die Anfechtung dieser Kostenentscheidung ist nach § 145 FGO unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
3. Kosten i. S. des § 139 FGO
Kosten sind
- die Gerichtskosten und
- die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
4. Gerichtskosten
Die Gerichtskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren und Auslagen. Sie werden auf der Grundlage der Kostenentscheidung (vgl. Tz. 2) nach den Bestimmungen des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Die Gebühren sind im Kostenverzeichnis unter den Nrn. 6110 – 6600 (Anlage 1, Teil 6 zum GKG) aufgeführt und richten sich nach dem Streitwert (§§ 3, 34 GKG). Die Erhebung der Auslagen erfolgt nach den Nrn. 9000 ff der Anlage 1 zum GKG (Teil 9 des Kostenverzeichnisses).
Festgesetzt (angesetzt) werden die Gerichtskosten nach § 19 Abs. 1 GKG durch den Kostenbeamten des Finanzgerichts (I. Instanz) oder des BFH (II. Instanz).
Da die Finanzbehörden für den Fall des Unterliegens vor dem FG oder vor dem BFH von den Gerichtskosten befreit sind (§ 2 GKG), wird hier auf die (weiteren) Einzelheiten des Kostenansatzverfahrens nicht eingegangen.
5. Kosten der Beteiligten
Den Beteiligten des finanzgerichtlichen Verfahrens (§ 57 FGO) sind nach § 139 Abs. 1 FGO die Aufwendungen zu ersetzen, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (notwendig) erwachsen sind. Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind allerdings nicht zu erstatten (§ 139 Abs. 2 FGO).
Zu den Aufwendungen i. S. des § 139 Abs. 1 FGO zählen auch die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten. Diese Aufwendungen sind nach § 139 Abs. 3 FGO stets erstattungsfähig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind.
Wird der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Rechtsanwalt (RA) vertreten, richtet sich seine Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) vom 05.05.2004 (BGBl 2004 I S. 788). Die Regelungen des RVG sind auch anzuwenden, wenn sich der Kläger im finanzgerichtlichen Verfahren von einem Steuerberater (StB), Steuerbevollmächtigten oder einer Steuerberatungsgesellschaft vertreten lässt (§ 45 der Steuerberatervergütungsverordnung – StBVV).
Danach können im wesentlichen folgende Gebühren und Auslagen laut Vergütungsverzeichnis (VV) zu § 2 Abs. 2 RVG in Betracht kommen:
Wertgebühren (§ 13 RVG)
- Verfahrensgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV, Nrn. 3200, 3201 VV
- Terminsgebühr Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV, Nrn. 3202, 3203 VV
- Erledigungsgebühr Vorbemerkung 1 Nr. 1002 VV
Auslagen (Vorbemerkung 7)
- Dokumentenpauschale Nr. 7000 VV
- Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen Nrn. 7001, 7002 VV
- Geschäftsreisen Vorbemerkung 7 Abs. 2 VV, Nr. 7003 – 7005 VV
- Umsatzsteuer Nr. 7008 VV
Die Gebühren der StB/RA bemessen sich nach der Höhe des Gegenstandswerts (§ 2 Abs. 1 und §§ 13 ff RVG), und dieser wiederum bestimmt sich im gerichtlichen Verfahren nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften (§ 23 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 RVG). Grundlage für die Berechnung der infrage kommenden Gebühren im gerichtlichen Verfahren ist also stets der Streitwert i. S. des § 3 GKG (siehe auch Tz. 6 und 11.4). Dasselbe gilt für die erstattungsfähigen Gebühren im außergerichtlichen Vorverfahren (vgl. Tz. 8)
6. Streitwert
Die Gebühren richten sich also nach dem Wert des Streitgegenstands (§ 3 GKG). Sie berechnen sich nach dem Streitwert (§ 34 GKG, zur Höhe des Streitwerts vgl. Tipke/Kruse, Vor § 135 FGO, Tz. 145 ff, ABC der Streitwerte).
Der Streitwert ist für das Verfahren vor dem Finanzgericht nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe für den Streitwert maßgebend (§ 52 Abs. 3 GKG).
Soweit sich aus dem Klageantrag keine Anhaltspunkte für die Bedeutung der Sache ergeben, kommt ein Auffangstreitwert von 5.000,– EUR zum Ansatz (§ 52 Abs. 2 GKG).
In den Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist ein Mindeststreitwert in Höhe von 1.500 EUR anzunehmen (§ 52 Abs. 4 Nr. 1 GKG). Der Mindeststreitwert ist nicht für Verfahren nach § 155 S. 2 FGO sowie Verfahren in Kindergeldangelegenheiten anzusetzen.
7. Gebühren und Auslagen (der RA/StB) im Klageverfahren
7.1 Gebühren
Form und Aufbau der Kostenrechnung richtet sich nach § 10 RVG, die Höhe der Gebühren nach § 13 RVG (s. auch Gebühr...