Rz. 250

Für viele versäumte Prozesshandlungen (versäumte Fristen) ist es nicht möglich, eine Wiedereinsetzung zu beantragen. Haben Sie bspw. die Ausschlussfrist für den Widerruf des Vergleichs versäumt, so können Sie nicht mit der Wiedereinsetzung versuchen, dieses Versäumnis zu heilen. Wiedereinsetzung ist möglich, wenn

eine im Gesetz als Notfrist bezeichnete Frist oder
die Berufungsbegründungsfrist,
die Revisionsbegründungsfrist,
die Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde oder
die Wiedereinsetzungsfrist gem. § 234 ZPO u.a. (s. § 233 ZPO)

abgelaufen ist, ohne das rechtzeitig die erforderliche Prozesshandlung vorgenommen wurde.

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