Rz. 12

Muster 7.3: Verjährungshemmung wegen § 115 Abs. 2 S. 3 VVG

 

Muster 7.3: Verjährungshemmung wegen § 115 Abs. 2 S. 3 VVG

Die Verjährungsfrist beträgt gem. § 195 BGB, § 115 Abs. 2 S. 3 VVG drei Jahre. Diese Frist begann mit dem Ablauf des Jahres zu laufen, in welchem sich der Unfall ereignete und mein Mandant Kenntnis vom Schädiger und von allen anspruchsbegründenden Umständen hatte. Gem. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG wurde der Lauf der Verjährung durch mein Anspruchsschreiben/meine E-Mail vom _________________________ gehemmt. Zwischen dem Schadenseintritt und dem vorgenannten Schreiben vergingen wenige Tage. Seitdem wurde der Hemmungszeitraum nicht wirksam beendet. Gem. § 115 Abs. 2 S. 3 VVG bedarf es hierfür des Zugangs einer Entscheidung des Versicherers in Textform. Eine entsprechende Erklärung wurde von Ihnen nicht abgegeben.

Vorsorglich ist darauf hinzuweisen, dass der Hemmungszeitraum auch nicht durch etwaige Telefonate beendet worden ist. Das Telefonat vermochte die zwingend erforderliche Erklärung des Versicherers in Textform (§ 126b BGB) nicht zu ersetzen. Wegen der Einzelheiten hierzu verweise ich auf die Entscheidung des BGH, Urt. v. 18.2.1997 – VI ZR 356/95 = NZV 1997, 227.

 

Rz. 13

In der Praxis der Verkehrsunfallbearbeitung wird regelmäßig übersehen, dass Beifahrer gegen den Fahrer nach §§ 7, 18 StVG Ansprüche auf Schadensersatz haben können. Diese Ansprüche können auch von dem Beifahrer als einem "Dritten" gem. § 115 Abs. 1 Nr. 1, 4 VVG gegenüber dem für das Fahrzeug zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherer geltend gemacht werden.[28]

Einen interessanten und in der Praxis kaum beachteten Hemmungstatbestand enthält für derartige Fälle § 207 BGB. Danach ist der Lauf der Verjährung zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern gehemmt, solange die Ehe/Lebenspartnerschaft besteht. Das Gleiche gilt gem. § 207 S. 2 BGB u.a. für Ansprüche zwischen Eltern und Kindern während der Minderjährigkeit der Kinder. Die Hemmung endet allerdings, sobald der Anspruch kraft Gesetzes oder durch Abtretung auf einen Dritten übergeht.[29]

 

Rz. 14

Wurden in einer Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung nach einem Verkehrsunfall zukünftige, unfallbedingte Verdienstausfallansprüche ausdrücklich von der vergleichsweisen Regelung ausgenommen, so unterliegen diese Ansprüche der Regelverjährung. Dabei bewirkt die Vergleichs- und Abfindungsvereinbarung keine Hemmung der nicht erfassten Ansprüche, sondern beendet auch im Hinblick auf die nicht erfassten Ansprüche die durch die Anmeldung der Ansprüche eingetretene Verjährungshemmung.[30]

[28] Zum weiten Begriff des "Dritten" z.B. Prölss/Martin/Knappmann, VVG, § 115 Rn 3; zum Beifahrer jetzt Walter, SVR 2016, 209.

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