Rz. 113

Gegenstand einer Verjährungsabrede[334] können sein

eine Verkürzung oder Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfrist einschließlich der Höchstfristen,[335] wobei auch eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist noch wirksam verlängert werden kann;
die Festlegung eines früheren oder späteren Verjährungsbeginns,[336] wobei anstelle des § 199 Abs. 1 BGB grds. ein nicht von der Kenntnis, sondern von objektiven Umständen abhängiger Verjährungsbeginn vereinbart werden kann;
eine Einschränkung oder Erweiterung von gesetzlichen Gründen der Verjährungshemmung oder des Neubeginns der Verjährung;[337]
die Vereinbarung einer Ausschlussfrist.[338]
 

Rz. 114

Darüber hinaus ist i.R.d. § 202 BGB – anders als nach § 225 Satz 1 BGB a.F. – ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung vor deren Vollendung zulässig;[339] dementsprechend kann – wie bisher – auch während des Laufs einer Verjährungsfrist für eine bestimmte Zeit sowie nach Eintritt der Verjährung auf die Verjährungseinrede verzichtet werden (vgl. Rdn 71).

 

Rz. 115

I.d.R. wird sich eine Abrede über die Verjährung eines bestimmten Anspruchs auf konkurrierende oder alternative Ansprüche erstrecken; letztlich ist dies eine Frage der Auslegung einer unklaren Vereinbarung (für AGB-Klausel: § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB).[340]

[334] Dazu Palandt/Ellenberger, BGB, § 202 Rn 14 ff.
[335] BGH, NJW-RR 1987, 144, 145; BGH, NJW 1992, 1236, 1237, jeweils eine Verkürzung betreffend.
[336] BGH, NJW-RR 1987, 144, 146: Vorverlegung des gesetzlichen Verjährungsbeginns.
[337] BGH, NJW-RR 1987, 144, 146: Ausschluss gesetzlicher Verjährungshemmung.
[338] Gottwald, Rn 162.
[339] Windorfer, NJW 2015, 3329, 3330.
[340] Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, § 202 Rn 8.

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