aa) Unwirksame Einzelvereinbarung
Rz. 158
Ist eine verjährungserleichternde Einzelabrede unwirksam, so ist die Frage, ob der Rechtsberatervertrag trotz der – abtrennbaren – unwirksamen Verjährungsvereinbarung bestehen bleibt, nach § 139 BGB zu beantworten (vgl. auch § 140 BGB). Nach dieser Vorschrift ist in einem solchen Fall der Teilnichtigkeit das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. Für eine solche Annahme ist der mutmaßliche Wille der Vertragspartner zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgeblich. Daher kommt es in erster Linie darauf an, welche Entscheidung die Parteien bei Kenntnis der Sachlage nach Treu und Glauben und bei vernünftiger Abwägung getroffen hätten. Insoweit ist im Einzelfall zu prüfen, welche Bedeutung die nichtige Abrede für den Gesamtvertrag hat.
Danach wird es im Regelfall dem hypothetischen Willen der Vertragspartner entsprechen, dass der Anwaltsvertrag i.Ü. trotz der unwirksamen Verjährungsabrede bestehen bleibt. Das kann in Ausnahmefällen dann anders sein, wenn der Rechtsanwalt das Mandat wegen eines erkennbar unzumutbaren Haftungsrisikos ohne Vereinbarung einer angemessenen Verjährungserleichterung abgelehnt hätte. Will sich der Mandant unter Berufung auf § 139 BGB vom Anwaltsvertrag befreien, so kann dies gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen, wenn die unwirksame Verjährungsabrede ausschließlich den Rechtsanwalt begünstigt hat und dieser dennoch am Vertrag festhalten will.
Diejenige Partei, die sich auf die Rechtswirksamkeit des restlichen Anwaltsvertrages beruft, hat die Tatsachen zu beweisen, aus denen sich ergeben soll, dass dieser Vertragsteil auch ohne die unwirksame Abrede vorgenommen worden wäre. Eine salvatorische Klausel, nach der die Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestimmungen die Gültigkeit des Gesamtvertrages nicht berühren soll, verkehrt die Vermutung des § 139 BGB in ihr Gegenteil.
bb) Unwirksame AGB
Rz. 159
Ist eine verjährungserleichternde AGB-Klausel unwirksam, so darf diese nicht auf einen zulässigen Inhalt zurückgeführt werden (Verbot der geltungserhaltenden Reduktion). Ein Schadensersatzanspruch aus dem i.Ü. wirksamen Rechtsberatervertrag richtet sich dann grds. nach dem gesetzlichen Verjährungsrecht (§ 306 Abs. 2 BGB); wäre mit Rücksicht darauf das Festhalten am Vertrag jedoch für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte, so ist der Gesamtvertrag unwirksam (§ 306 Abs. 3 BGB).