Rz. 60

Wenden die Eltern dem Schwiegerkind Arbeits- oder Dienstleistungen zu, liegt dem kein Schenkungsvertrag zugrunde (siehe oben Rn 10). Es kann aber in dem Verhalten der Parteien der schlüssige Abschluss eines besonderen familienrechtlichen Vertrages, eines Kooperationsvertrages, gesehen werden, wenn diese Arbeits- oder Dienstleistungen über erwiesene Gefälligkeiten hinausgehen und einen erheblichen Umfang erreicht haben.[44]

 

Rz. 61

Voraussetzungen für das Zustandekommen eines Kooperationsvertrages zwischen Eltern und Schwiegerkind sind Leistungen, die über eine bloße Gefälligkeit hinausgehen, das Fehlen eines anderweitigen diesbezüglichen Vertrages (zum Beispiel eines Arbeitsvertrages) sowie ein messbarer Vermögenszuwachs beim Schwiegerkind.[45]

 

Rz. 62

 

Praxistipp

Rechtsgrundlage für von Eltern zugunsten des Schwiegerkindes geleisteter Arbeits- oder Dienstleistungen um der Ehe ihres Kindes willen ist ein familienrechtlicher Kooperationsvertrag.

[44] Handbuch Familienvermögensrecht/Büte, Kap. 5 Rn 19; FAKomm-FamR/Roßmann, vor §§ 1372 ff. BGB Rn 194.
[45] Wever, Rn 573a.

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