Rz. 104

Hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs für erbrachte Arbeitsleistungen gelten prinzipiell dieselben Abwägungskriterien wie im Rahmen von Zuwendungen von beweglichem und unbeweglichem Vermögen. Es ist insbesondere nach Art und Umfang der Arbeitsleistungen zu fragen, nach dem Umfang der bewirkten und beim Scheitern der Ehe noch vorhandenen Vermögensmehrung, der Dauer der Ehe von Kind und Schwiegerkind seit Gewährung der Leistungen bis zum Scheitern der Ehe sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen von Schwiegereltern und Schwiegerkind.[99]

 

Rz. 105

Auch hier ist der Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern der Höhe nach begrenzt. Der Betrag darf die ersparten Kosten für eine fremde Arbeitskraft und die beim Scheitern der Ehe noch vorhandene Vermögensmehrung nicht übersteigen.[100]

 

Rz. 106

 

Praxistipp

Für die Höhe des Ausgleichsanspruchs für erbrachte Arbeitsleistungen gelten prinzipiell dieselben Abwägungskriterien wie im Rahmen von Zuwendungen von Vermögen.
Der Ausgleichsanspruch der Schwiegereltern wird der Höhe nach begrenzt, als er die ersparten Kosten für eine fremde Arbeitskraft nicht überschreiten darf.
[99] Wever, Rn 573c.
[100] Handbuch Familienvermögensrecht/Büte, Kap. 5 Rn 19; Wever, Rn 573e.

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