Rz. 112

Dabei kann einmal auf den Zeitraum nach Rechtskraft der Scheidung abgestellt werden.

Tritt z.B. eine Erwerbsunfähigkeit erst längere Zeit nach der Scheidung ein, so hätte für die Unterhaltsberechtigte die Möglichkeit bestanden, durch eigene Erwerbstätigkeit den 5-Jahreszeitraum[216] abzudecken mit der Folge, dass ihr nunmehr eine Erwerbsunfähigkeitsrente gezahlt würde[217] – und zwar auf der Basis der durch den Versorgungsausgleich aufgestockten Rentenanwartschaften.

[216] BGH NJW 2011, 2512 = FamRZ 2011, 1381.
[217] KG FamRZ 2012, 788.

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