Dr. iur. Wolfram Viefhues
Rz. 246
Auch wenn der titulierte Unterhalt nur für die Zukunft abgeändert werden soll, sind jedoch vor der Einleitung eines gerichtlichen Abänderungsverfahrens nach § 238 FamFG die Risiken des Unterhaltsberechtigten zu bedenken, die sich
▪ |
für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe (siehe oben Rdn 222) und |
▪ |
hinsichtlich der Kosten
- durch ein nicht erfülltes vorgerichtliches Auskunftsverlangen oder
- durch ein sofortiges Anerkenntnis
|
ergeben können
a) Auskunftsverlangen und gerichtliche Kostenentscheidung
Rz. 247
Der – wechselseitig bestehende – unterhaltsrechtliche Auskunftsanspruch dient auch dazu, einen Rechtsstreit zu vermeiden. Beide Seiten des Unterhaltsrechtsverhältnisses sollen in die Lage versetzt werden, aufgrund vollständiger und zutreffender Informationen den Unterhalt eigenständig korrekt berechnen zu können.
Damit korrespondieren die Kostenregelungen des § 243 S. 2 Nr. 2 FamFG (früher §§ 93d, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO).
Ein Auskunftspflichtiger, der seiner Verpflichtung zur Auskunft über die Einkünfte und das Vermögen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist und damit Veranlassung für ein gerichtliches Verfahren gesetzt hat, kann die Kosten nach billigem Ermessen ganz oder teilweise auferlegt bekommen. Hat der Gläubiger also den Schuldner durch ein Auskunftsverlangen nach § 1613 BGB mit dem gesetzlichen Unterhalt in Verzug gesetzt und werden Unterlagen zur mangelnden Leistungsfähigkeit erst im gerichtlichen Verfahren vom Schuldner vorgelegt, trifft die Kostenlast grundsätzlich den Schuldner.
Dies gilt auch dann, wenn der Antragsgegner Anlass zu einem Unterhalts-Stufenverfahren gegeben hat und sich die Hauptsache im Verfahrenskostenhilfe-Prüfungsverfahren noch vor der förmlichen Zustellung des Antrags erledigt
b) Risiko des sofortigen Anerkenntnisses
Rz. 248
Wird der Verfahrensgegner ohne eine ausreichende vorgerichtliche Aufforderung mit einem gerichtlichen Verfahren überzogen, besteht die Gefahr, dass er ein sofortiges Anerkenntnis erklärt und dann die gesamten Kosten des Verfahrens dem antragstellenden Beteiligten auferlegt werden (§ 243 S. 2 Nr. 4 FamFG). Diese Gefahr besteht nicht nur bei einem Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten, sondern auch bei einem Herabsetzungsbegehren des Unterhaltspflichtigen.
Rz. 249
Zitat
OLG Oldenburg, Beschl. v. 15.2.2011 – 14 UF 213/10
Ein Unterhaltsgläubiger gibt noch keinen Anlass zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens, wenn er sich mit der – vorübergehenden – Herabsetzung des titulierten Betrages einverstanden erklärt. Besteht der Unterhaltsschuldner gleichwohl auf einer Änderung des Titels, muss er den Gläubiger vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auffordern, an einer Anpassung des Titels mitzuwirken. Andernfalls sind ihm bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Rz. 250
Zitat
OLG Hamm, Beschl. v. 2.2.2011 – II-8 WF 262/10
Denn die Antragsgegnerin hat jedenfalls im Sinne von § 93 ZPO Veranlassung zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegeben, als sie auf die außergerichtliche Aufforderung des Antragstellers auf Abänderung des titulierten Unterhalts vom 28.5.2010 eine Herabsetzung mit Schreiben vom 7.6.2010 ablehnte.