Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten des Anerkenntnisurteils: Anlass zur Erhebung der Klage auf Abänderung eines Unterhaltstitels bei Einverständnis des Unterhaltsberechtigten mit der Herabsetzung des Unterhalts
Leitsatz (amtlich)
Ein Unterhaltsgläubiger gibt noch keinen Anlass zur Einleitung eines Abänderungsverfahrens, wenn er sich mit der - vorübergehenden - Herabsetzung des titulierten Betrages einverstanden erklärt. Besteht der Unterhaltsschuldner gleichwohl auf einer Änderung des Titels, muss er den Gläubiger vor der Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe auffordern, an einer Anpassung des Titels mitzuwirken. Andernfalls sind ihm bei einem sofortigen Anerkenntnis die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Normenkette
FamFG § 243; ZPO § 93
Verfahrensgang
AG Jever (Beschluss vom 21.10.2010; Aktenzeichen 3 F 362/10 UK) |
Tenor
Die gegen den am 26.10.2010 erlassenen Beschluss des AG - Familiengericht - Jever vom 21.10.2010 gerichtete Beschwerde des Antragstellers wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 1.500 EUR
Gründe
I. Der Antragsteller war durch Urteil des AG Jever vom 22.4.2009 - 3 F 567/08 UK zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts an die Antragsgegner i.H.v. 343 EUR bzw. 379 EUR rückwirkend ab Mai 2008 verurteilt worden.
Im Dezember 2009 stimmten die Antragsgegner außergerichtlich einer Herabsetzung des Unterhalts auf 295 EUR je Kind zu. Im Juli 2010 teilte ihnen der Antragsteller mit, er sei aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit vorerst nur noch zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von insgesamt 400 EUR in der Lage und forderte die Antragsgegner unter Fristsetzung auf, der verringerten Zahlung zuzustimmen sowie die Zwangsvollstreckung aus dem Titel einzustellen. Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe angebracht. Die Antragsgegner haben daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz eine Unterhaltsreduzierung auf 231 EUR je Kind anerkannt. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG haben sie im Hinblick auf aufgelaufene Rückstände abgelehnt.
Das AG hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf gerichtliche Abänderung des Urteils des AG Jever und Herabsetzung des Unterhalts auf die Höhe des anerkannten Betrages bewilligt. Diesen im schriftlichen Vorverfahren zugestellten Antrag haben die Antragsgegner unverzüglich nach Zugang anerkannt. Das AG hat dem Antrag daraufhin mit dem angegriffenen Beschluss stattgegeben und die Kosten des Verfahrens gem. § 243 FamFG dem Antragsteller auferlegt, da die Antragsgegner keinen Anlass für das Verfahren gegeben hätten.
Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Antragsteller mit der Beschwerde.
II.1. Die von dem Antragsteller frist- und formgerecht eingelegte und begründete Beschwerde ist das statthafte Rechtsmittel. Der Antragsteller wendet sich gegen eine Kostenentscheidung des AG nach § 243 FamFG. Diese kann nach Maßgabe des gem. § 113 Abs. 1 FamFG auch in Familienstreitsachen anwendbaren Rechtsmittelrechts der §§ 58 ff. FamFG - unabhängig von der Hauptsacheentscheidung- - mit der Beschwerde angegriffen werden (OLG Oldenburg vom 2.6.2010 - 14 UF 45/10 - FuR 2010, 53). Der Beschwerdewert gem. § 61 Abs. 1 FamFG ist erreicht.
2. Die Beschwerde hat hingegen in der Sache keinen Erfolg. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass das AG die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt hat. Das AG hat vielmehr rechtsfehlerfrei von seinem gem. § 243 Satz 1 FamFG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht.
Gemäß § 243 Satz 2 Ziff. 3 FamFG ist bei einer Kostenentscheidung in Unterhaltssachen die Regelung des § 93 der Zivilprozessordnung zu berücksichtigen. Danach trifft den Kläger trotz eines Anerkenntnisses der beklagten Partei die Kostenpflicht, soweit der Beklagte keinen Anlass zur Klage gegeben hat und das Anerkenntnis sofort erfolgt.
Diese Voraussetzungen sind hier - übertragen auf das familiengerichtliche Unterhaltsverfahren - gegeben. Die Antragsgegner haben den geltend gemachten Anspruch sofort, nämlich unmittelbar nach Zustellung des Verpflichtungsantrags anerkannt. Entgegen der Ansicht des Antragstellers haben sie auch keinen Anlass zur Erhebung des Antrags gegeben. Dies wäre nur dann anzunehmen, wenn die Antragsgegner sich zuvor so verhalten hätten, dass der Antragsteller bei vernünftiger Würdigung davon ausgehen musste, er werde ohne einen gerichtlichen Antrag nicht zu seinem Recht kommen. Dies ist jedoch nicht festzustellen. Die Antragsgegner haben bereits im Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erklärt, sie stimmten einer Reduzierung des zu zahlenden Unterhalts auf je 231 EUR - wie von dem Antragsteller letztlich begehrt - zu. Es besteht kein Anlass, an der Ernstlichkeit dieser Erklärung zu zweifeln. Es gab folglich keinen Grund für die Annahme, der Antragsteller erwarte mehr als die verlangte außergerichtliche Zustimmung. Dies gilt vor allem vor dem Hintergrund, dass er sich bereits Ende des Jahres 2009 mit einer Verzichts...