Leitsatz
Das OLG Oldenburg hat sich in dieser Entscheidung eingehend mit der Frage des sofortigen Anerkenntnisses im Verfahren auf Abänderung eines gerichtlichen Titels auseinandergesetzt.
Sachverhalt
Der Antragsteller war im Jahr 2009 zur Zahlung monatlichen Kindesunterhalts an die Antragsgegner verurteilt worden. Im Dezember 2009 stimmten die Antragsgegner außergerichtlich einer Herabsetzung des Unterhalts zu. Im Juli 2010 teilte ihnen der Antragsteller mit, er sei aufgrund der Anordnung von Kurzarbeit vorerst nur noch zur Zahlung eines Unterhaltsbetrages von insgesamt 400,00 EUR in der Lage. Er forderte die Antragsgegnerin unter Fristsetzung auf, der verringerten Zahlung zuzustimmen sowie die Zwangsvollstreckung aus dem Titel einzustellen.
Nach fruchtlosem Fristablauf hat der Antragsteller einen Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereicht. Die Antragsgegner haben daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz eine Unterhaltsreduzierung von 231,00 EUR je Kind anerkannt. Eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des AG lehnten sie im Hinblick auf die aufgelaufenen Rückstände ab.
Das AG hat dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe für seinen Antrag auf gerichtliche Abänderung des Urteils und Herabsetzung des Unterhalts auf die Höhe des anerkannten Betrages bewilligt. Diesen im schriftlichen Verfahren zugestellten Antrag haben die Antragsgegner unverzüglich nach Zugang anerkannt. Das AG gab dem Antrag daraufhin mit dem angegriffenen Beschluss statt und erlegte die Kosten des Verfahrens gemäß § 243 FamFG dem Antragsteller auf, da die Antragsgegner keinen Anlass für das Verfahren gegeben hätten.
Die gegen diese Kostenentscheidung eingelegte Beschwerde des Antragstellers blieb ohne Erfolg.
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für statthaft, in der Sache jedoch für unbegründet.
Das AG habe rechtsfehlerfrei von seinem gemäß § 243 S. 1 FamFG eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Es sei nichts dagegen zu erinnern, dass es die Kosten des Verfahrens dem Antragsteller auferlegt habe.
Die Voraussetzungen des § 243 S. 2 Ziff. 3 FamFG lägen vor. Für die zu treffende Kostenentscheidung komme es darauf an, ob der Antragsteller sein Interesse an Abänderung des gerichtlichen Titels vor Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe gegenüber den Antragsgegnern rechtzeitig, aber erfolglos geäußert habe. Die Frage der Anwendbarkeit des § 93 ZPO beantworte sich maßgeblich danach, ob der Unterhaltsschuldner vor der Einleitung rechtlicher Schritte fruchtlos zur außergerichtlichen Titulierung aufgefordert worden sei. Einen Anlass zur Klage hätten die Antragsgegner nach diesen Maßstäben nicht gegeben.
Sie hätten bereits im Verfahren über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe erklärt, mit einer Reduzierung des zu zahlenden Unterhalts auf je 231,00 EUR einverstanden zu sein. Zudem habe sich der Antragsteller bereits Ende 2009 mit einer außergerichtlichen Verzichtserklärung der Antragsgegner betreffend eines Teils des titulierten Anspruchs begnügt und ihnen den unveränderten Titel belassen, obgleich aus diesem vollstreckt worden sei.
Eine Herausgabe des abzuändernden Urteils habe der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt verlangt. Damit hätten die Antragsgegner keine Veranlassung gegeben, sich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung mit einer eingeschränkten Vollstreckungsklausel erteilen zu lassen und dem Antragsgegner die Rückgabe der ersten vollstreckbaren Ausfertigung des Unterhaltstitels anzubieten.
Ebenso wenig habe der Antragsteller den Antragsgegnern angeboten, außergerichtlich einen neuen, an die veränderten Verhältnisse angepassten Titel zu schaffen.
Link zur Entscheidung
OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 15.02.2011, 14 UF 213/10