Rz. 220

Die Vorschrift des § 1613 Abs. 1 BGB hat insbesondere Bedeutung für Abänderungsbegehren bei Bestehen eines gerichtlichen Titels (§ 238 FamFG).

Ist Unterhalt durch eine gerichtliche Hauptsachenentscheidung tituliert, kann wegen der verfahrensrechtlichen Sperre des § 238 Abs. 3 ZPO S. 1 FamFG eine Abänderung nur mit Wirkung vom Zeitpunkt der Zustellung des Abänderungsantrags an verlangt werden. Wenn jedoch dem Verfahrensgegner zuvor rechtzeitig eine den Anforderungen des § 1613 BGB genügende Auskunftsaufforderung zugegangen ist, kann ein bestehender Unterhaltstitel unter den Voraussetzungen des § 238 Abs. 3 S. 2 und 3 FamFG auch rückwirkend abgeändert werden.

 

Rz. 221

Für das Erhöhungsverlangen des Unterhaltsberechtigten macht hier § 238 Abs. 3 S. 2 FamFG die rückwirkende Abänderung und damit die gerichtliche Durchsetzung eines höheren Unterhaltsanspruchs bereits ab dem Zeitpunkt möglich, zu dem die Voraussetzungen des § 1613 Abs. 1 BGB vorgelegen haben.

 

Rz. 222

Für ein Herabsetzungsbegehren des Unterhaltspflichtigen gilt § 238 Abs. 3 S. 3 FamFG.[437] Danach kann der Antrag auf Herabsetzung des Unterhalts ab dem Ersten des auf ein entsprechendes Auskunfts- oder Verzichtsverlangen des Antragstellers folgenden Monats durchgesetzt werden.

Das auf eine Herabsetzung des Unterhalts gerichtete Verlangen des Schuldners unterliegt damit spiegelbildlich den Voraussetzungen, für die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Unterhalt für die Vergangenheit verlangt werden kann.[438]
Erforderlich sind somit entweder ein Auskunftsverlangen mit dem Ziel der Herabsetzung des Unterhalts gegenüber dem Unterhaltsgläubiger oder die Aufforderung an den Unterhaltsgläubiger, teilweise oder vollständig auf den titulierten Unterhalt zu verzichten (sog. "negative Mahnung").[439]
Die Voraussetzungen des § 1613 BGB müssen gegeben sein. Im Streitfall muss auch der Zugang eines entsprechenden Verlangens nachgewiesen.
Eine absolute Sperre bildet (§ 238 Abs. 3 S. 4). Danach kann für eine mehr als ein Jahr vor Rechtshängigkeit liegende Zeit keine Herabsetzung verlangt werden. Diese Regelung lehnt sich an § 1585b Abs. 3 BGB an.

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